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  • 14.12.2009 | Forderungseinzug

    Wann ist beim Verfallsvergleich rechtzeitig gezahlt?

    Die Rechtzeitigkeit einer vergleichsweise vereinbarten Zahlung misst sich nicht an der Scheckübergabe, sondern am Zeitpunkt seiner Einlösung (OLG Stuttgart 14.1.09, 1 U 125/08, Abruf-Nr. 093852).

     

    Sachverhalt

    In einem Vergleich hat sich die Klägerin der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage (Schuldnerin) dazu verpflichtet, an den Beklagten (Gläubiger) den Betrag von 55.000 EUR zu zahlen. Der Klägerin wurde nachgelassen, den Betrag in vier Raten zu je 12.500 EUR, fällig zum 1.3., 1.5., 1.7. und 1.9.08 zu entrichten. Bei pünktlicher Zahlung sollte ihr der Rest erlassen werden. Kam sie mit einer fälligen Rate mehr als fünf Tage in Rückstand, sollte der noch ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit acht Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen sein. Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang auf einem bestimmten Beklagtenkonto maßgeblich sein sollte. Die zweite Rate hat die Klägerin per Scheck gezahlt, der nach Ablauf der Fünf-Tage-Frist eingelöst und dem Konto des Beklagten gut geschrieben wurde. Der Beklagte hat daraufhin den Restbetrag fällig gestellt und betreibt nun die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin hatte vor dem LG Erfolg. Anders dagegen die Entscheidung des OLG Stuttgart, die der Argumentation des Beklagten folgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat die am 1.5.08 zahlungsfällige zweite Rate nicht pünktlich gezahlt, sondern ist mit mehr als den im Vergleich genannten fünf Tagen in Rückstand geraten, sodass Gesamtfälligkeit eingetreten ist und die Klägerin insgesamt einen Betrag von 55.000 EUR sowie die vereinbarte Verzinsung schuldet. Insoweit ist daher die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung zulässig, die dagegen gerichtete Klage gemäß § 767 ZPO folglich unbegründet. Die Parteien haben im Vergleich vom 8.2.08 eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine zu leistende Zahlung als „rechtzeitig“ anzusehen ist. Mit der Formulierung, dass der „Eingang“ auf dem Konto maßgeblich sei, haben sie keinen Zweifel daran gelassen, dass nicht bereits die Leistungshandlung genügte, sondern dass der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich war. Daher trifft die Erwägung des LG, dass es „im Zweifel“ auf die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung ankomme, nicht die Besonderheiten des Sachverhalts.  

     

    Dies gilt auch unter der Prämisse, dass - abweichend von den ursprünglichen Vorstellungen - die Zahlung nicht durch Überweisung, sondern durch Scheck erfolgte. Ob eine Scheckzahlung nach dem Inhalt des Vergleichs zulässig war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Beklagte damit einverstanden erklärt, indem er den Scheck entgegengenommen und zur Einlösung bei der Bank eingereicht hat. Damit war aber keine Änderung der Regelung des Vergleichs in dem Sinne verbunden, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung bereits die bloße Übergabe des Schecks (Leistungshandlung) genügte, wenn es später zu einer Gutschrift kam. Die Annahme des Schecks erfolgte vor allem im Interesse der Klägerin, die - aus welchen Gründen auch immer - das Geld nicht überwies, sondern einer Zahlung per Scheck den Vorzug gab. Für den Beklagten ergaben sich daraus keine Vorteile, vielmehr stand die Zahlung zunächst unter dem Vorbehalt, dass der Scheck eingelöst und seinem Konto gutgeschrieben wurde. Daher gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen oder der Vergleich ergänzend dahin auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung schon die Scheckübergabe genügen sollte, wenn der Scheck später zur Einlösung kam.