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  • 01.01.2007 | Fehlervermeidung

    Scheckzahlung besser ausschließen

    Geht beim Gläubiger eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ein vom Schuldner erfüllungshalber übersandter Scheck ein, ergeben sich für den Gläubiger Obhutspflichten, in Bezug auf die die am Geschäftssitz des Gläubigers mit dem Posteingang befassten Mitarbeiter desselben Erfüllungsgehilfen sein können (BGH 29.3.07, III ZR 68/06, Abruf-Nr. 071502).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Schuldner hat sich in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Hauptforderung und die entstandenen Kosten zur außergerichtlichen Beitreibung zu zahlen, wobei er dann einen Verrechnungsscheck übersandte. Ein Mitarbeiter der Gläubigerin hat den Scheck auf seinem Privatkonto eingelöst. Die Gläubigerin verlangt nun erneute Zahlung vom Schuldner.  

     

    Entscheidungsgründe / Praxishinweis

    Vorliegend stellten sich für den BGH zwei Fragen: War durch die Scheckhingabe bereits Erfüllung eingetreten oder stand der Realisierung der Forderung lediglich eine dauerhafte Einrede entgegen.  

     

    Der BGH stellt zur ersten Frage fest, dass eine Forderung, zu deren Bezahlung erfüllungshalber ein Scheck hingegeben wurde, erst mit dessen Einlösung zugunsten des Scheckberechtigten erlischt. Insoweit ist der Anspruch vorliegend nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da der Scheck nicht zugunsten der Scheckberechtigten eingelöst wurde. Die Einlösung zugunsten des Privatkontos des Mitarbeiters bewirkte nach Ansicht des BGH nicht die Erfüllung.