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  • 13.06.2008 | Fehlervermeidung

    Haftung des Zessionars nach § 13c UStG

    von RA Michael Kersting, Direktor und Abteilungsleiter der Abteilung KreditConsult bei der Sparkasse Nürnberg

    Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird bei einer Sicherheitenverwertung durch einen vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter der auf die Sicherheitenerlöse entfallende Umsatzsteueranteil einfache Insolvenzforderung. Die Haftung i.H.d. Insolvenzquote ist einerseits für die Finanzbehörde unbefriedigend. Dadurch, dass i.d.R. ein Zessionar bei einer Verwertung der an ihn abgetretenen Forderung den Bruttobetrag erhält, würde er andererseits nach Auffassung des Gesetzgebers unangemessen bevorzugt. Ziel der Einführung des § 13c UStG war es daher, diese Übervorteilung zu beenden und das Insolvenzrisiko der Finanzverwaltung im Bereich der Umsatzsteuer auf den Abtretungsempfänger zu verlagern. In letzter Zeit sind verstärkte Bestrebungen der Finanzämter zu beobachten, § 13c UStG anzuwenden.  

     

    Inhalt der Haftung nach § 13c UStG

    Nach § 13c Abs. 1 UStG haftet ein Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers, wenn der Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz abgetreten und die festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Entsprechendes gilt bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen.  

     

    Voraussetzungen der Haftung

    Beim Abtretungsempfänger muss es sich stets um einen Unternehmen handeln. Für seitens des Unternehmers nicht erklärte Umsatzsteuer kommt eine Haftung – mangels Steuerfestsetzung – nicht in Betracht. Eine Zuordnung von Teilzahlungen zu bestimmten Forderungen bzw. zu darauf entfallender Umsatzsteuer ist nicht möglich. Die Haftung des Zessionars nach § 13c UStG ist verschuldensunabhängig. Bei der Inanspruchnahme gilt nicht die subsidiäre Haftung, vielmehr können, sofern die Forderung an mehrere Gläubiger abgetreten ist, diese nebeneinander als Gesamtschuldner i.S.d. § 44 AO als Haftende herangezogen werden.  

     

    Aber: Zahlung erst bei Vereinnahmung