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  • 13.10.2010 | Fehlervermeidung

    Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids kann nicht per Fax gestellt werden

    von Dipl.-Rechtpfleger Uwe Salten, Hagen

    Ein per Fax gestellter Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist nach § 703 ZPO formunwirksam. Der Fehler kann nur binnen der 6-Monatsfrist des § 701 ZPO durch Vorlage eines formwirksamen Antrags geheilt werden (LG Hagen 11.6.10, 3 T 290/10, Abruf-Nr. 103211).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (Ast.) hat per Telefax den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB) gestellt. Das AG - Zentrale Mahngericht - hat den Antrag als formunwirksam zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Mahngericht nicht abgeholfen hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der beim AG eingegangene Telefaxantrag auf Erlass eines VB kann wegen des ausdrücklichen Gebots des Formularzwangs (§ 703c Abs. 2 ZPO) nicht als wirksamer Antrag hingenommen werden (so auch LG Stuttgart 10.3.87, 2 T 109/87, CR 89, 290). Insofern passen die Rechtsgrundsätze nicht, die sich im Zusammenhang mit der Frage der Form eines einzulegenden Rechtsmittels zum Teil gewohnheitsrechtlich entwickelt haben. Wenn die Rechtsprechung die Einlegung einer Berufung mittels Fernkopie als zulässig erachtet, und zwar in Anpassung bestimmter gewohnheitsrechtlicher Grundsätze an den neuen Stand der Technik, spricht das nicht für die Übernahme der Erwägungen in das Recht des Mahnbescheidsverfahrens, nicht zuletzt deswegen, weil der Gesetzgeber durch den Formularzwang des § 703c ZPO eine besondere Lage geschaffen hat, deren Hintergrund in dem Ziel besteht, schon die Antragstellung an die spezielle maschinelle Arbeitsweise einer modernen zentralen Mahnabteilung anzupassen.  

     

    Da hier innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 701 ZPO nur der Fax-Antrag und damit kein wirksamer Antrag des ASt. auf Erlass des VB beim AG eingegangen war, ist die Wirkung des Mahnbescheids gemäß § 701 S. 1 ZPO weggefallen. Darauf, dass später beim AG ein formgerechter Originalantrag eingegangen ist, kommt es nicht an. Auf einen solchen Antrag konnte der beantragte VB wegen des Fristablaufs nicht mehr erlassen werden. Da der Faxantrag unwirksam ist, kommt eine Vorverlegung des Zeitpunkts des Eingangs eines Originalantrags auf den des Faxantrags nicht in Betracht.