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  • 17.02.2009 | Fälligkeit

    Diese Entscheidung ist bares Geld wert: Fälligkeit des Anspruchs auf Reparaturschadenersatz

    Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (BGH 18.11.08, VI ZB 22/08, Abruf-Nr. 084011).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH VersR 07, 806). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1, § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, tritt die Fälligkeit in der Regel ebenfalls sofort, nämlich im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein.  

     

    Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs. Dieser muss sich allerdings (später) als gerechtfertigt erweisen. Die Schädigerseite muss, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einstehen und Verzugszinsen zahlen.  

     

    Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 00, 497), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.