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  • 14.03.2008 | Aussonderungsrechte

    Mietkaution und Insolvenz

    Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung (BGH 20.12.07, IX ZR 132/06, Abruf-Nr. 080246).

     

    Sachverhalt

    Nachdem das Mietverhältnis beendet und die Mieterin ausgezogen war, geriet der Vermieter in Insolvenz. Die Mieterin fordert nun vom Insolvenzverwalter die Herausgabe ihrer bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution. Dies verweigert der Insolvenzverwalter unter Hinweis darauf, dass der Gemeinschuldner die Kaution nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt habe. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Der BGH ist den Vorinstanzen gefolgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 47 InsO gewährt dem ein Aussonderungsrecht, der sich zu Recht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu dem des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird i.d.R. nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Für schuldrechtliche Ansprüche kann dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen. Voraussetzung hierfür ist aber ein Treuhandverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt.  

     

    Für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist es nach dem auch insoweit maßgeblichen Bestimmtheitserfordernis geboten, das Treugut – soweit es sich um vertretbare Gegenstände handelt – vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten. Dies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen eingezogen werden oder Zahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens kann nur entstanden sein, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt (BGH NJW 71, 559; WM 96, 662; ZIP 03, 1404; ZIP 05, 1465).