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  • 15.04.2008 | Arbeitshilfen

    Ihr Mandant ist die beste Informationsquelle

    In FMP 08, 56, haben wir Sie im „Ermittlungstipp des Monats“ auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, den eigenen Mandanten um nähere Informationen über den Schuldner zu bitten. Zahlreiche Leser haben angefragt, wie sie ihr Informationsmanagement konkret verbessern können.  

     

    Was der Gläubiger weiß und was er mitteilt, sind „zwei Paar Schuhe“

    Die Praxis zeigt, dass der Bevollmächtigte, d.h. der Rechtsanwalt oder das Inkassounternehmen, vom Gläubiger meist nur die Rechnung und die Gläubigermahnungen erhält und dann das weitere Forderungsinkasso übernehmen soll. In seltenen Fällen erhält der Bevollmächtigte noch den Vertrag. Mehr Informationen werden kaum erteilt. Diese Informationen sind meist keine taugliche Grundlage zum Betreiben des weiteren Forderungsinkassos, da Schuldner es oft meisterlich verstehen, ihr Vermögen oder ihren Aufenthalt zu verschleiern. Doch Gläubiger besitzen in der Regel noch viel mehr Informationen über den Schuldner, sie aktivieren diese bloß nicht.  

     

    Beispiel

    Gläubiger G. bittet Sie, im Rahmen des vorgerichtlichen Inkassos mit Schuldner S. schriftlich, fernmündlich (Telefoninkasso) oder persönlich (Außendienst) Kontakt aufzunehmen, um mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Hier helfen Ihnen Informationen über dessen Vermögenssituation, die leistbare Höhe der Rate richtig abzuschätzen. Die Rate soll nicht zu niedrig, aber auch nicht zu hoch sein, um S. nicht vor eine unlösbare Situation zu stellen und die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtung zu sichern.  

     

    Auch ist Ihnen nur auf einer solchen Informationsgrundlage eine Risikoabschätzung möglich, wie hart Sie vorgerichtlich verhandeln können, und ob und in welcher Weise Sie auf Forderungen des S. eingehen müssen. Umso weniger Sie nach einer Titulierung mit einer Befriedigung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung rechnen können, weil hinreichende pfändbare Vermögenswerte nicht vorhanden sind, umso flexibler muss sich G. zeigen.  

     

    Praxishinweis: Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Schuldner bei Ratenzahlungsvereinbarungen oft auf Geldmittel zurückgreift, die aus seinem familiären Umfeld, aus nach § 850c ZPO unpfändbaren Beträgen seines Arbeitseinkommens oder auch aus sonst kaum zu ermittelnden Geldquellen (etwa Schwarzarbeit) stammen, auf die im Wege der Zwangsvollstreckung praktisch nicht zugegriffen werden kann.