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  • 15.01.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Inkassounternehmen: Registrierung statt Erlaubniserteilung

    von RA Jochen Schatz, Bundesgeschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen, Berlin

    In „Forderungsmanagement professionell“ (FMP) 07, 37, haben wir über die Neuregelungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz berichtet. Das Gesetz betrifft dabei Rechtsanwälte wie Inkassounternehmen gleichzeitig. Während Rechtsanwälte insgesamt mehr Konkurrenz bekommen, erhalten Inkassounternehmen erweiterte Möglichkeiten für ihre Tätigkeiten im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung für ein Tätigwerden nach neuem Recht ist eine Registrierung anstelle der bisherigen Erlaubniserteilung als Inkassounternehmer. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten zum Registrierungsverfahren.  

     

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    Die bisherige Erteilung der Erlaubnis entfällt. An deren Stelle tritt die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Für Inkassodienstleistungen ist die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG vorgesehen (FMP 07, 37). Nach wie vor darf eine Person nur zugelassen werden, wenn keine Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit bestehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und sie theoretische und praktische Sachkunde bezüglich Inkassodienstleistungen vorweisen kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Vorgeschrieben ist der Nachweis einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR je Versicherungsfall, § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Bislang war eine Haftpflichtversicherung nur erforderlich, wenn dies durch Auflage der Erlaubnisbehörde angeordnet war.  

     

    Praxishinweis: Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen können über Rahmenvereinbarungen günstige Konditionen erhalten.  

     

    Registrierung soll mit Auflagen versehen werden