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  • 01.03.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Berufliche Zusammenarbeit nicht neu geregelt

    Im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes war ursprünglich vorgesehen, den Rechtsanwälten neue Formen der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen zu gestatten. Dies wurde nun zunächst ausgeklammert. Allerdings soll auf diese Regelung nicht verzichtet werden. Vielmehr wurde noch weiterer Gesprächsbedarf der Standesorganisationen anerkannt, ohne dass der Beschluss über das Gesetz weiter hinausgeschoben werden sollte. Die Frage der beruflichen Zusammenarbeit soll laut Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags und des BMJ zeitnah ebenfalls einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Folge: Die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen bleibt weiterhin aktuell und muss beobachtet werden. Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sollten vor dem Hintergrund der erweiterten Möglichkeiten die Formen künftiger Zusammenarbeit überdenken.  

     

    Die für die Frage der beruflichen Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen relevante Regelung fand sich ursprünglich, d.h. im Gesetzesbeschluss der Bundesregierung, in § 59a Abs. 4 BRAO-E. Ziel des Gesetzgebers war es, die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen völlig freizugeben und dem Rechtsanwalt allein aufzugeben, seine besonderen Pflichten, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen. Nach der ursprünglichen Begründung und dem dort enthaltenen Verweis auf § 7 Nr. 8 BRAO und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wollte der Gesetzgeber nur noch die Zusammenarbeit mit Personen ausschließen, deren Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder dessen Vertrauen in die Unabhängigkeit gefährden kann. Die Gesetzesbegründung nennt als positive Beispiele für eine Zusammenarbeit die Kooperation mit Mediatoren, die Aufnahme eines Arztes als Gesellschafter einer medizinisch ausgerichteten Anwaltskanzlei oder die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten mit Unternehmensberatern.  

     

    Auch wenn Inkassounternehmen nicht ausdrücklich genannt sind, erscheint es doch möglich, dass hier künftig eine berufliche Zusammenarbeit stattfindet, die über die bisherigen Kooperationsformen im modernen Forderungsmanagement hinausgehen.