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  • 15.04.2010 | AGB

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite in Höhe von 2 Prozent des ursprünglichen Kreditbetrages verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (OLG Celle 2.2.10, 3 W 109/09, Abruf-Nr. 100871).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG betrifft die gleiche Rechtsfrage wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 5.11.09 (s.u. auf dieser Seite): die Einordnung von Bankentgelten und die Beurteilung ihrer Zulässigkeit. Während das OLG Düsseldorf die in AGB festgelegten „Schätz- und Besichtigungsgebühren“ für Beleihungsobjekte im Fokus hatte und die Abgrenzung zwischen Vereinbarungen zu Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten und der AGB-Kontrolle unterliegenden Preisnebenabreden suchen musste, hat das OLG Celle diese Frage dahinstehen lassen, da es selbst bei einer Preisnebenabrede keinen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen hat. Die Obersätze beider Entscheidungen sind identisch, da der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Kommentierung entnommen (Nobbe, WM 08, 185).  

     

    Das OLG Celle weist darauf hin, dass der BGH zuletzt eine Reihe von Preisnebenabreden für mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar gehalten hat, nämlich Bearbeitungskosten für die:  

    • Bearbeitung/Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGHZ 141, 380),
    • Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung (BGHZ 146, 377) und
    • Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot (BGH WM 05, 274).

     

    Das OLG Celle sieht in seinem Fall eine andere Konstellation und widerspricht dem ehemaligen Vorsitzenden des Bankensenats des BGH (Nobbe, a.a.O.): Die Bearbeitung liege nicht allein im (Sicherungs-)Interesse des Kreditinstituts, sondern stelle auch eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar. Dem individuellen Kunden werde so seine Bonität verdeutlicht, die sich in der Höhe des Kredits und der laufenden Zinsen wie der Erforderlichkeit von Sicherheiten ausdrücke. Da solche Bearbeitungsentgelte auch in § 6 PAngV genannt seien, könne nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber sei von deren Unzulässigkeit ausgegangen - im Gegenteil.