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  • 14.03.2008 | Abtretung

    Vorausabtretung hält Verschmelzung nicht immer stand

    Die formularmäßige Vorausabtretung der „gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr“ des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH 24.9.07, II ZR 237/05, Abruf-Nr. 080066).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Beklagte hat sich formularmäßig alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr der Schuldnerin abtreten lassen. Anschließend wurde die Schuldnerin auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, das nun für die Forderungen der ehemaligen Schuldnerin einstehen muss. Zu entscheiden war, ob die Globalzession nun auch die Forderungen des aufnehmenden Unternehmens gegen Dritte umfasst. Das OLG hat dies verneint. Der BGH ist dem in einem Hinweisbeschluss zur beabsichtigten einstimmigen Zurückweisung der Revision (§ 552a ZPO) gefolgt. Die Revision wurde nachfolgend zurückgenommen.  

     

    Das von der Beklagten verwendete Zessionsformular regelt in Nr. 1 den „Sicherungsumfang“, nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesicherten Forderungen der Beklagten „aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“. Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch „Forderungen“ erfassen soll, „die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden“, betrifft auch das nur den „Sicherungsumfang“ wie sich aus der folgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. hierzu BGHZ 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).  

     

    Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem Zessionsformular erst unter Nr. 2 bestimmt. Danach tritt der Sicherungsgeber „sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab“. Von einem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbetrieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt.