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  • · Fachbeitrag · Kreditvergabe

    Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

    | Der EuGH hat im September 2019 und März 2020 in den Rechtssachen C-383/18 und C-66/19 (vgl. FMP 20, 86) entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) zum Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen z. T. nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Der Bundestag hat daraufhin am 6.5.21 (BT-Drucksache 19/26928) ein Gesetz beschlossen, durch das diese europarechtlichen Defizite beseitigt werden sollen. Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Korrekturen. |

    1. Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

    Zunächst war zu klären, welche Kosten der Verbraucher entrichten muss, wenn er das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. § 501 BGB sah bislang vor, dass sich die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten entsprechend reduzieren. Nach Ansicht des EuGH (11.9.19, C-383/18) umfasst das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche auferlegten Kosten und damit auch laufzeitunabhängige Kosten. Dementsprechend wird § 501 BGB nun angepasst. Die Regelung gilt sowohl für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Die Reform begünstigt also die Verbraucher und beeinträchtigt die Gewinninteressen des Darlehensgebers.

     

    Kündigt der Darlehensnehmer eine Verbraucherdarlehens ordentlich, bleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage sind hier weiterhin nur die laufzeitabhängigen Kosten neben den vereinbarten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fälligkeit zu reduzieren.