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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    2. KostRMoG endlich beschlossen

    | Endlich hat das 2. KostRMoG am 27.6.13 den Bundestag und am 5.7.13 auch den Bundesrat passiert. Die Änderungen aller Kostengesetze wird voraussichtlich am 31.7.13 im BGBl. bekannt gemacht und dann wohl am 1.8.13 in Kraft treten. Nach welcher Gebührenordnung abzurechnen ist, bestimmt nach § 60 RVG (Anwaltsgebühren) und § 71 GKG (Gerichtsgebühren) der jeweilige Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Hier ein erster Überblick. |

     

    Der Gesetzgeber reduziert die bisher zwölf Streitwertgruppen bis 5.000 EUR auf nur noch sieben in 500 EUR-Schritten bis 2.000 EUR und dann drei 1.000- EUR-Schritte. Das macht es schwer, einen abstrakten Kostenvergleich vor und nach der Reform durchzuführen. Es ist aber festzustellen, dass die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle steigen.

     

    Im vorgerichtlichen Forderungseinzug fallen Gerichtsgebühren nicht an, sodass sich der Fokus auf die Erhöhung der Anwaltsvergütung richtet. Hier ergeben sich absolut Minderungen von 9 Prozent bis zu Steigerungen von 80 Prozent.

    Eine Verringerung der Gebühren droht bei reinen Zahlungsvereinbarungen, bei denen der Schuldner eine monatliche Rate unter der Voraussetzung des Verzichts des Gläubigers auf die Titulierung zahlt. Hier reduziert sich nach § 31b RVG künftig der Streitwert in Höhe der Hauptforderung auf nur noch 20 Prozent der Hauptforderung. Gebührensteigerungen fangen diesen Verlust nicht auf.

    In betriebswirtschaftlicher Hinsicht wird es zu sachgerechten Ratenzahlungsvereinbarungen kommen müssen, die mehr als nur reine Zahlungsvereinbarungen sind. Arbeitsabläufe müssen angepasst werden.

     

    Das gerichtliche Mahnverfahren wird deutlich teurer. Die Mindestgebühr steigt bei Forderungen von bisher bis zu 900 EUR und künftig bis zu 1.000 EUR von 23 EUR auf 32 EUR. Die 0,5-Gerichtsgebühr steigt im Mahnverfahren bei einer Forderung von 5.000 EUR von 60,50 EUR auf dann 73 EUR.

     

    Weiterführender Hinweis

    • FMP wird in den folgenden Ausgaben die Kostenrechtsreform auf die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung übertragen. Dabei wollen wir auch Ihre Fragen beantworten. Schreiben Sie uns: bach@iww.de.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 128 | ID 42216899