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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Reform des Anfechtungsrechts in der Insolvenz ist beschlossen: Statt Klarheit neue Fragen

    | Am 16.2.17 hatte der Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ beschlossen. Nun ist dem am 10.3.17 auch der Bundesrat gefolgt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht vorlag. Der folgende Beitrag zeigt die für den Gläubiger wichtigsten Änderungen. Dazu gehört leider, dass das Gesetz zum einen wesentliche Streitfragen nicht beseitigt und zum anderen neue Streitfragen aufwirft. |

    1. Trotz Zahlung kann Antrag unzulässig sein

    Der Gläubiger, dessen berechtigte Forderung der Schuldner nicht ausgleichen wird, steht vor der Frage, ob er einen Insolvenzantrag stellen oder versuchen soll, im Rahmen einer gütlichen Einigung noch Teilzahlungen entgegenzunehmen. Aus Sicht des Gesetzgebers soll der Insolvenzantrag möglichst früh gestellt werden, damit eine möglichst große Insolvenzmasse gesichert wird und weniger Zahlungen vor Insolvenzantragstellung angefochten werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, lässt er in § 14 Abs. 1 S. 2 InsO die Zweijahresfrist fallen und streicht in S. 3 das Erfordernis, eine frühere Insolvenzantragstellung glaubhaft zu machen.

     

    Ein Gläubigerantrag wird nach neuem Recht damit nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nach Antragstellung erfüllt wird. Dies gilt künftig unabhängig davon, ob es in der Vergangenheit bereits einmal zu einem Insolvenzantrag gekommen ist. Das mit der Insolvenzantragstellung verbundene Risiko wird damit für den Gläubiger vermindert. Allerdings bleibt streitig, ob in solchen Fällen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfällt.

     

    PRAXISHINWEIS | Einem „Druckantrag“, um die Zahlungsbereitschaft zu fördern, steht weiterhin entgegen, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung glaubhaft machen muss. Gläubiger werden deshalb - wie bisher - zu erwägen haben, auf Ratenzahlungen des Schuldners zu dringen und diese ungeachtet der Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 131, 133 InsO entgegenzunehmen. Nicht jeder Schuldner, der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, gerät später auch in die Insolvenz. Allerdings sollten die Rechtsdienstleister der Gläubiger darauf dringen, dass für mögliche Anfechtungsansprüche Rückstellungen gebildet werden.

     

    2. Zentrale Neuregelung: Vorsatzanfechtung geändert

    Bleibt der Tatbestand der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unberührt, wird die Anfechtungsfrist für Deckungsgeschäfte von bisher zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Für alle anderen Geschäfte bleibt es bei der zehnjährigen Anfechtungsfrist. Zum Schutz von Ratenzahlungen wird die gesetzliche Vermutung aufgenommen, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der jeweiligen Teilrate die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Damit stärkt der Gesetzgeber nachhaltig den Bestand von Ratenzahlungsvereinbarungen.

     

    MERKE | Da es sich nur um eine gesetzliche Vermutung handelt, steht dem Insolvenzverwalter der Gegenbeweis offen. Er wird ihn nur mit Indizien führen können. Offen ist, welche Indizien die Rechtsprechung heranziehen wird, um von der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.

     

    a) Verkürzte Anfechtungsfrist

    Hat die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, mithin dessen Zahlung, dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, kann die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO binnen vier Jahren, statt bisher zehn Jahren erklärt werden. Nach dem Wortlaut von § 133 Abs. 2 InsO n. F. werden von der Neuregelung kongruente (§ 130 InsO) und inkongruente (§ 131 InsO) Deckungen erfasst. Dies wird in ersten Kommentierungen kritisch gesehen.

     

    MERKE | Nach ihrem Wortlaut umfasst die Vorschrift nur Deckungsgeschäfte. Damit bleibt die Möglichkeit, das dem Deckungsgeschäft zugrunde liegende Ausgangsgeschäft für einen Zeitraum von zehn Jahren anzufechten. Das wirft die Frage auf, welche Konsequenzen es hat, wenn ein vor neun Jahren getätigtes Grundgeschäft angefochten wird, und die Deckungsleistung vor fünf Jahren gebracht wurde. Wollte man jetzt das Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB anwenden, weil die Deckungsleistung nun ohne Rechtsgrund erfolgt ist, würde die Neuregelung des Anfechtungsrechts jedenfalls partiell unterlaufen. Sicher werden Insolvenzverwalter versuchen, so vorzugehen. Es bleibt das rechtliche Risiko, ob die Rechtsprechung in § 133 Abs. 2 InsO eine Sperre für die Anwendung des Bereicherungsrechts sieht oder das Einfallstor für das Bereicherungsrecht öffnet.

     

    b) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

    Die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach der Neuregelung in Abs. 3 tritt nun an die Stelle der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Deckungsgeschäft angefochten wird.

     

    Die Kenntnis des Gläubigers von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Dabei wird er sich notwendigerweise auf die gesamten Umstände des Einzelfalls beziehen müssen. Die tatsächliche Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) wird dabei ein tragendes Indiz sein.

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. droht Schuldner S. Vollstreckungsmaßnahmen an bzw. kündigt an, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daraufhin meldet sich S. bei G. und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Der G. lässt sich hierauf ein, muss dann aber feststellen, dass S. auch diese Vereinbarung nicht einhält.

     

    Die für den Insolvenzverwalter damit geschaffenen höheren Hürden, die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nachzuweisen, gelten allerdings nur bei kongruenten Deckungsgeschäften, wenn also der Gläubiger die Leistung zu dieser Zeit und in dieser Art zu beanspruchen hatte.

     

    c) Privilegierung von Ratenzahlungsvereinbarungen

    Eine für den Gläubiger besonders erfreuliche Änderung bringt § 133 Abs. 3 S. 2 InsO mit sich. Hat der Gläubiger mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zurzeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

     

    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung will der Gesetzgeber mit dieser Regelung der umgekehrten Indizwirkung entgegentreten. In der Rechtsprechung wurde aus dem Umstand, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Ratenzahlung anträgt, abgeleitet, dass der Gläubiger erkennen müsse, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohe. Der Neuregelung wird ungeachtet aller dogmatischen Streitfragen die Bedeutung zuzumessen sein, dass allein die Existenz einer Ratenzahlungsvereinbarung die Anfechtbarkeit der auf ihrer Grundlage entgegengenommenen Zahlung nicht begründet.

     

    Wichtig | Hier ist allerdings besondere Vorsicht geboten. Bittet der Schuldner nicht nur um eine Ratenzahlungsvereinbarung, sondern verbindet er dies mit der Erklärung, er sei zahlungsunfähig oder in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, begründet dies ohne Weiteres die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und damit die Anfechtbarkeit der vereinnahmten Zahlung. Insoweit werden Gläubiger und ihre Bevollmächtigten ihre Praxis überdenken müssen, sich von dem Schuldner erst seine mangelnde (vollständige) Zahlungsfähigkeit nachweisen zu lassen, bevor sie einer Ratenzahlungsvereinbarung nähertreten. Der Gläubiger droht hier in eine Zwickmühle zu geraten, ohne entsprechende Nachweise dem Schuldner allzu leicht Ratenzahlung zu gewähren, oder sich bei vertiefenden Nachweisen der späteren Anfechtungsgefahr ausgesetzt zu sehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Lassen Sie sich daher mit der Ratenzahlungsvereinbarung versichern, dass die Zahlungsfähigkeit hergestellt ist. Jedenfalls, wenn dies nicht formelhaft geschieht, sondern zugleich mit entsprechenden Tatsachen unterlegt wird, etwa dem Umstand, dass mit allen Gläubigern eine gütliche Erledigung gefunden wurde, kann dies die Anfechtungsgefahr nachhaltig mindern.

     

     

    Allein der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass die einmal getroffene Ratenzahlungsvereinbarung auch fortwährend eingehalten wird. Wollte man allein danach gehen, würde deshalb auch keine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestehen, wenn dieser eine Ratenzahlung zunächst vereinbarungsgemäß bedient, dann aber mit den Zahlungen aussetzt, um sie später wieder aufzunehmen. Das wird in der Literatur angegriffen (Thole ZIP 17, 401, 406). Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Rechtsprechung in dieser Streitfrage positioniert.

     

    PRAXISHINWEIS | Sie können dem Insolvenzverwalter auf ein Anfechtungsschreiben jedenfalls zunächst entgegenhalten, dass Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Norm ist, der auch für diesen Fall keine Vermutung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründet.

     

    d) Änderungen bei Bargeschäften

    Nach der bisherigen Fassung des § 142 InsO war eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar gleichwertige Gegenleistungen in sein Vermögen gelangt ist, d.h. ein sog. Bargeschäft, nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtungsmöglichkeit wird nun weiter eingeschränkt: Die Anfechtbarkeit setzt zusätzlich voraus, dass der Gläubiger das unlautere Handeln des Schuldners erkannt hat. Unlauter handelt der Schuldner, wenn er das Bargeschäft in dem Wissen und Wollen vornimmt, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Hiervon muss der Gläubiger Kenntnis haben.

     

    MERKE | Von der Neuregelung unberührt bleibt das Erfordernis, dass ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft nur vorliegt, wenn der Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung erhält. Darüber, wann dies der Fall ist, wird künftig noch stärker Streit entstehen.

     

    Erstmals definiert der Gesetzgeber nun in § 142 Abs. 2 InsO, wann der Leistungsaustausch „unmittelbar“ ist. Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Es bedarf also keines Austausches von Leistung und Gegenleistung unter Anwesenden. Die Unmittelbarkeit kann damit auch noch nach Tagen, Wochen oder möglicherweise auch einem Monat angenommen werden, wenn solche Zahlungsziele den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entsprechen.

     

    Stärker schützen wollte der Gesetzgeber auch die Anfechtung der Zahlung von Arbeitslohn. Hier regelt § 142 Abs. 2 S. 2 InsO künftig, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang auch gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen der Arbeitsleistung und der Gewährung des Arbeitsentgeltes bis zu drei Monate beträgt. Dabei steht die Gewährung des Arbeitsentgeltes durch einen Dritten nach § 267 BGB der Gewährung durch den Schuldner gleich, wenn der Arbeitnehmer nicht hat erkennen können, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

    3. Endlich: Änderung der Verzinsungspflicht

    War eine Geldleistung nach bisherigem Recht anfechtbar, musste sie - teilweise auf den Anfechtungszeitraum von zehn Jahren - ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nach § 288 BGB mit fünf bzw. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Dies brachte eine erhebliche Mehrbelastung für den Gläubiger mit sich.

     

    Künftig wird § 143 Abs. 1 um S. 3 ergänzt, wonach eine Geldschuld nur zu verzinsen ist, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

     

    Es wird abzuwarten bleiben, inwieweit die Neuregelung dazu führt, dass Insolvenzverwalter Anfechtungen noch konsequenter verfolgen und schon nach kurzen Prüfungsfristen in verzugsbegründender Weise mahnen. Ungeachtet dessen wird der Zinszeitpunkt aber hinausgeschoben.

     

    PRAXISHINWEIS | Nicht ausgeschlossen ist, dass Insolvenzverwalter vor diesem Hintergrund auch bei nicht geklärten Tatsachen überhöhte Forderungen geltend machen. Sie müssen dann auf die Rechtsprechung zurückgreifen, wonach bei einer erheblichen Zuvielforderung eine Mahnung unbeachtlich bleibt, wenn der Gläubiger über die zu tilgende Schuld im Ungewissen bleibt (BGH NJW 06, 769; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 20; Goebel, Praxisleitfaden Inkassokosten, 2. Aufl., § 2 Rn. 17).

     

    4. Übergangsrecht

    Das Übergangsrecht wird in Art. 103j EGInsO seinen Platz finden. Grundsätzlich gilt nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO, dass für Insolvenzverfahren, die vor der Verkündung des Gesetzes eröffnet worden sind, das alte Recht weiter anzuwenden ist, während für danach eröffnete Verfahren das neue Recht gilt.

     

    Besser steht sich der Gläubiger im Hinblick auf die Verzinsungspflicht. Hier ist nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO auch für Verfahren, die vor der Verkündung eröffnet wurden, die beschränkte Verzinsung nach § 143 Abs. 1 InsO anzuwenden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Insolvenz: Vorsicht beim Druckantrag, FMP 17, 57
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 68 | ID 44567399