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  • · Fachbeitrag · Inkassodienstleister

    Systemwechsel: Es ist nicht mehr erheblich, wer handelt, sondern welche Leistung erbracht wird

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Der Deutsche Bundestag hat am 27.11.20 das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BT-Drucksache 19/20348) beschlossen. Nachdem der Bundesrat gegen das Gesetz keinen Einspruch eingelegt und der Bundespräsident es am 22.12.20 unterzeichnet hatte, wurde es am 30.12.20 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 3320). Schon zum 1.1.21 in Kraft getreten sind die allein sprachlich neu gefasste Postulationsfähigkeit der Inkassodienstleister in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO sowie der Verzicht auf die Vorlage einer Vollmacht durch einen Inkasso-dienstleister in der Zwangsvollstreckung, wenn die Bevollmächtigung versichert wird (§ 753a ZPO). Die übrigen Regelungen treten zum 1.10.21 in Kraft. Das ist nur vermeintlich eine lange Zeit, weil die Reform aufgrund ihrer drastischen Einschnitte eine neue Kosten-/Nutzenbetrachtung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und infolgedessen eine Änderung der Arbeitsweise erfordert. FMP arbeitet die wichtigsten Aspekte auf. |

    1. Jeder Rechtsanwalt ist betroffen

    Lässt der Titel des Gesetzes vermuten, dass das Gesetz vor allem Inkasso-dienstleister betrifft, gelten die Regelungen tatsächlich für alle Inkassodienstleistungen. Solche Leistungen als Untergruppe der Rechtsdienstleistungen erbringen aber eben nicht nur Inkassodienstleister, sondern auch Rechtsanwälte.

     

    MERKE | Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 RDG liegt eine Inkassodienstleistung vor, wenn die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als Forderungseinziehung in der Form eines eigenständigen Geschäfts betrieben wird.

     

    Es ist also nicht so, dass Inkassodienstleister automatisch Inkassodienstleistungen und Rechtsanwälte automatisch Rechtsdienstleistungen erbringen. Vielmehr ist maßgeblich, welche Leistung der Gläubiger ‒ als erforderlich ‒ beauftragt hat.

     

    Es ist das formulierte Ziel des Gesetzes, die verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen zu manifestieren. So werden die Vergütungsregelungen allesamt über das RVG geregelt, während bei den berufsrechtlichen Bestimmungen ein Gleichlauf des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hergestellt wird.

    2. Inkassodienstleistung gegen Rechtsdienstleistung

    Für die Frage, ob der Rechtsdienstleister von der Reform betroffen ist, ist also zu prüfen, ob er überhaupt (nur) mit einer Inkassodienstleistung oder mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt wurde. Eine Rechtsdienstleistung liegt nach § 2 Abs. 1 RDG immer vor, wenn die Forderungseinziehung im konkreten Einzelfall eine Rechtsprüfung erfordert. Unerheblich ist also, ob eine solche Rechtsprüfung stattfindet, sondern ob sie auch erforderlich ist.

     

    Das wird jedenfalls der Fall sein, wenn

    • der Gläubiger einen Beratungsbedarf hat, weil über die Berechtigung seiner Forderung Unsicherheit besteht;
    • der Rechtsdienstleister im Einzelfall Bedenken gegen die Forderung hat und sich gehalten sieht, den Gläubiger hierauf hinzuweisen;
    • das Verhalten des Schuldners, insbesondere seine Begründung für die Nichtleistung, eine Prüfung der Forderung im Einzelfall veranlasst.

     

    Liegen diese Voraussetzungen vor, fehlt es an einer Inkassodienstleistung, sodass es bei dem bisherigen Gebührenrecht bleibt. Ist dagegen eine Rechtsprüfung (noch) nicht erforderlich, etwa weil der Schuldner sich auf die Gläubigermahnungen gar nicht gemeldet hat, liegt zunächst nur eine Inkassodienstleistung vor. Es ist abzurechnen, wie im Folgenden dargestellt.

     

    MERKE | Das bedeutet, dass der Gläubiger eine Forderungseinziehung als umfängliche Rechtsdienstleistung beauftragen kann. Erforderlich ist mit der Erstmahnung des Inkassodienstleisters aber zunächst nur eine (kostengünstigere) Inkassodienstleistung. Im Laufe der Bearbeitung kann sich jedoch aus dem Verhalten des Schuldners ableiten, dass aus der Inkassodienstleistung aufgrund der erforderlichen Rechtsprüfung im Einzelfall eine Rechtsdienstleistung wird.

     

    3. Es geht den Rechtsdienstleistern ans Geld

    Der Gesetzgeber regelt im RVG ein neues Gebührensystem für das Erbringen von Inkassodienstleistungen und kürzt dabei die Gebühren und in der Folge bei kleineren Forderungen auch die Auslagen ganz erheblich ‒ in der Spitze um bis zu 75 Prozent. Er kürzt die Geschäftsgebühr erheblich und führt sie bei Kleinforderungen bis 50 EUR durch einen gesetzgeberischen „Trick“ auf eine faktische 0,3-Geschäftsgebühr zurück, wenn der Schuldner auf die erste Inkassomahnung zahlt.

     

    Beachten Sie | Der Korridor einer 1,3- bis 2,5-Geschäftsgebühr bleibt bei Inkassodienstleistungen ganz verschlossen und der Gebührenrahmen der 0,5- bis 1,3-Geschäftsgebühr wird neu geordnet.

     

    Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden bei Aufträgen nach dem 1.10.21 folgende Änderungen beachten müssen:

     

    Checkliste / Gebührenrechtliche Änderungen im Überblick

    • Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen betreffend eine unbestrittene Forderung bis 50 EUR wird in § 13 Abs. 2 RVG n.F. eine neue Streitwertgruppe eingeführt, für die die 1,0-Ausgangsgebühr 30 EUR beträgt. Allerdings gilt dies allein für die Geschäftsgebühr.
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    • Folge: Wer bisher eine Forderung von 35,99 EUR eingezogen hat, hat eine 1,0-Geschäftsgebühr von 49 EUR erhalten. Er erhält jetzt aber nur noch eine solche von 30 EUR. Da die Regelgebühr aber von 1,0 auf 0,9 abgesenkt wird, beträgt die neue Gebühr sogar nur noch 27 EUR. Das wirkt sich auch auf die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, die statt bisher 9,80 EUR nur noch 5,40 EUR beträgt. Statt 58,80 EUR werden also nur noch 32,40 EUR fällig ‒ eine Kürzung der Vergütung um 26,40 EUR oder 45 Prozent (!). Zahlt der Schuldner sofort auf die erste Mahnung des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters, reduziert sich die Geschäftsgebühr auf 0,5, mithin 15 EUR nebst Auslagen also auf 18 EUR, was einem Verlust von 40,80 EUR oder 70 Prozent der bisherigen Vergütung entspricht.
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    • Die Geschäftsgebühr wird von 0,5 bis 2,5 auf eine 0,5 bis 1,3-Geschäftsgebühr in Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG verkleinert. Zugleich wird eine (weitere) 0,9-Schwellengebühr gezielt für Inkassodienstleistungen für „unbestrittene“ Forderungen eingeführt. Der Regelrahmen beträgt also nicht mehr 0,5 bis 1,3, sondern jetzt 0,5 bis 0,9.

     

    • Folge: Die 0,9-Geschäftsgebühr sollte damit nun die Regel und als solche auch in der Rechtsprechung unbestritten sein. Es wird abzuwarten bleiben, ob dies bei kleineren Forderungen auch zu einer höheren Akzeptanz bei den Rechtsverfolgungskosten führt, sodass die Zahlungsmoral wächst. Statt einer 1,3-Geschäftsgebühr von 63,70 EUR bis zum 30.9.20 wird ab dem 1.10. also bei Inkassodienstleistungen nur noch eine 0,9-Geschäftsgebühr von 44,10 EUR anfallen. Das entspricht einem Verlust von 19,60 EUR oder 31 Prozent.
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    • Die 0,9-Geschäftsgebühr ist allerdings weiter auf eine 0,5-Geschäftsgebühr bei „einfachen Fällen“ abzusenken. Als Paradebeispiel für einen einfachen Fall nennt die Gesetzesbegründung die Zahlung auf die erste Inkassomahnung des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters.
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    • Beachten Sie | Offen lässt der Gesetzgeber, ob das bei jeder Zahlung vor der zweiten Inkassomahnung gelten soll oder nur, wenn der Schuldner „ohne Weiteres“ auf die erste Inkassomahnung zahlt, also keinen weiteren Aufwand verursacht. Nur der letztgenannte Fall rechtfertigt die weitere Gebührenabsenkung.
    • Die neue 0,9-Schwellengebühr darf nur überschritten werden, wenn die Inkassodienstleistung „besonders umfangreich und schwierig“ ist.
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    • Folge: Vergleichsmaßstab für eine besonders umfangreiche oder besonders schwierige Inkassodienstleistung muss die durchschnittliche Inkassodienstleistung sein, wie der Gesetzgeber sie sieht, also eine im Wesentlichen automatisierte und standardisierte Bearbeitung ohne Rechtsprüfung. Das kann bei kleineren Inkassodienstleistern und Rechtsanwaltskanzleien, die etwa keine elektronische Datenübernahme mit automatisierter Aktenanlage haben, wie sie im Masseninkasso anzutreffen sein mag, durchaus zu der berechtigten Annahme führen, dass sie stets eine besonders umfangreiche Bearbeitung an den Tag legen.
    • Gleiches wird gelten, wenn es sich nicht nur um eine Forderung handelt, sondern um eine Vielzahl von Einzelforderungen im Sinne einer „objektiven Anspruchshäufung“, etwa bei der Einziehung von Mietforderungen mit vielen Positionen einschließlich der Nebenkosten. Der Gesetzgeber will die Fälle treffen, die wenig Aufwand machen.
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    • Bei Inkassodienstleistungen gilt eine 1,3-Geschäftsgebühr als Höchstgebühr. Der Rahmen von 1,3 bis 2,5 ist also nicht mehr eröffnet. Dies gilt auch, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder schwierig ist.

     

    • Statt der bisherigen 1,5-Einigungsgebühr vorgerichtlich und einer 1,0-Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren gibt es durchgängig nur noch eine 0,7-Einigungsgebühr bei Inkassodienstleistung in allen Einziehungsstadien. Es kommt also nicht mehr darauf an, in welchem Verfahrensstadium die Einigung erzielt wurde, sodass auch der Aspekt der Entlastung der Gerichte ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist allein, ob man sich über eine dem Grunde nach streitige Forderung geeinigt hat (dann 1,5), oder ob lediglich die Zahlungsmodalitäten zu einer unstreitigen Forderung geklärt werden.
    • Zugleich wurde für die Einigungsgebühr bei einer reinen Zahlungsvereinbarung die Streitwertbegrenzung in § 31b RVG von 20 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Das gilt bei allen Ratenzahlungsvereinbarungen bei Inkasso-dienstleistungen nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG.

     

    • Folge: Die Regelung stellt einen extremen Eingriff in das Gebührenrecht dar. Bei einer vorgerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarung über eine Forderung von 1.900 EUR, die in monatlichen Raten von 100 EUR gezahlt werden sollte und die zugleich eine verjährungsverlängernde Vereinbarung, ein Schuldanerkenntnis und eine Abtretung von Arbeitslohn enthielt, ist bisher eine 1,5-Einigungsgebühr aus 1.900 EUR in Höhe von 249 EUR entstanden. Nun entsteht eine 0,7-Einigungsgebühr aus 950 EUR von 61,60 EUR. Das entspricht einem Verlust von 187,40 EUR oder 75,26 Prozent der bisherigen Gebühr. Es muss niemanden ‒ insbesondere nicht den Gesetzgeber und die vermeintlich um den Schuldner bemühten Verbraucher(schutz)verbände ‒ wundern, wenn der Rechtsdienstleister dafür nicht mehr die Mühe auf sich nimmt, die gütliche Einigung zu befördern, sondern lieber tituliert und dann den Arbeitslohn pfändet, statt die Abtretung ‒ ohne weitere Vergütung ‒ offenzulegen. Diese Regelung wird in der Praxis verbraucherfeindlich und nicht verbraucherfreundlich wirken.

     

    • Entgegen der Rechtsprechung des BGH wird eine Streitwertbegrenzung bei Drittauskünften nach § 802l ZPO in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG jetzt auf maximal 2.000 EUR begrenzt.
     

    4. Rechtsanwalt und Inkassodienstleister müssen rechnen

    Es bedarf keiner großen Anstrengungen, um zu erkennen, dass man die gleiche Leistung nicht erbringen kann, wenn die Vergütung um 33 Prozent bis 75 Prozent gesenkt wird. Der Rechtsdienstleister muss also prüfen, welche Leistungen er wirtschaftlich noch für die dann zugebilligte Vergütung erbringen kann, sodass auch noch ein notwendiger Betriebsgewinn verbleibt. Der Rechtsdienstleister ist gefordert, seine Prozesse auf den Prüfstand zu stellen und zu ändern.

     

    Es wird nur noch eine kurze vorgerichtliche Forderungseinziehung und eine schnelle Titulierung und Vollstreckung geben können. Die gütliche Einigung vor Titulierung ist im Verhältnis des erforderlichen Aufwandes zum tatsächlichen Ertrag kaum zu rechtfertigen. Der Gläubiger muss gleichzeitig überlegen, wie er beim Vertragsabschluss noch strenger selektiert, um erst gar keine Forderungen entstehen zu lassen. Der wirtschaftlich beengt lebende Schuldner wird nicht mehr jede Leistung angeboten bekommen und häufiger „Vorkasse“ leisten müssen.

    5. Auf gekürzte Vergütung folgen mehr Pflichten und Aufgaben

    Für die Inkassodienstleister werden die Informationspflichten künftig nicht mehr in § 11a RDG, sondern in § 13a RDG geregelt sein, während es für die Rechtsanwälte bei der Regelung in § 43d BRAO verbleibt. Inkassodienstleister müssen mithin ihre Formschreiben normativ anpassen.

     

    Checkliste / Mehr Informationen für den Schuldner

    Inhaltlich gibt es für beide Rechtsdienstleister eine Reihe von zu beachtenden Änderungen bei den Informationspflichten:

     

    • Neben der namentlichen Benennung des Auftraggebers muss künftig auch dessen Adresse angegeben werden.

     

    • War bisher nur beim Vertrag die Vertragsart und das Datum des Vertragsabschlusses anzugeben, muss künftig auch bei der unerlaubten Handlung, etwa einer Forderung aus einer Schwarzfahrt im ÖPNV, die Art und das Datum der unerlaubten Handlung angegeben werden.

     

    • Zusätzlich zu den bisherigen sechs Informationspflichten in § 11a RDG und § 43d BRAO ist der Schuldner immer, wenn seine Anschrift nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, genau darauf hinzuweisen. Das soll ihm den Verdacht des Identitätsdiebstahls zeigen. Auch ist zu informieren, wie eventuell aufgetretene Fehler beanstandet werden können.
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    • Ebenfalls zusätzlich zu den bisherigen Informationspflichten soll künftig die Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
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    • Weitere Informationspflichten ergeben sich, wenn der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister beabsichtigt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Auch das trägt nicht dazu bei, die gütliche Einigung zu fördern. Da sie mehr Aufwand macht, spricht vieles dafür, die Forderung erst einmal zu titulieren und damit zu sichern.

     

    • Bevor (!) eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden kann, ist der Schuldner zumindest in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
    • Folge: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann also nicht mehr unmittelbar am Telefon geschlossen werden. Der Schuldner muss erst seine E-Mail-Adresse bekannt geben und ihm muss ein Hinweis zur Kostenbelehrung übersandt werden.
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    • Fordert ein Anwalt oder Inkassodienstleister einen Schuldner als Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, muss er ihn mit der Aufforderung in Textform darauf hinweisen, dass er durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden und typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.
     

    6. Erleichterung in der Zwangsvollstreckung

    Während Anwälten in der Vollstreckung der Vollmachtsnachweis durch § 88 Abs. 2 ZPO faktisch erspart geblieben ist, mussten Inkassounternehmen diese bisher vorlegen. Diese Ungleichbehandlung ist seit dem 1.1.21 beseitigt. Nach § 753a ZPO muss nur noch versichert werden, dass die Vollmacht zum Betreiben der Vollstreckung vorliegt. Ausnahme ist der Haftbefehlsantrag. Dies entspricht der Verfahrensweise im gerichtlichen Mahnverfahren, § 703 ZPO.

     

    PRAXISTIPP | Die Regelung betrifft (nur) die Vertretungsvollmacht, nicht die Geldempfangsvollmacht, die Anwälte wie Inkassodienstleister weiterhin vorlegen müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Vorlage einer Originalvollmacht verlangt, sondern die Übersendung einer Kopie genügt, wenn nicht Zweifel an der Echtheit begründet werden können. Die Vollmacht kann wie folgt lauten: „Hiermit wird versichert, dass der Unterzeichner vom Gläubiger mit der unbeschränkten Einziehung der Forderung im Rahmen seiner Postulationsfähigkeit und damit auch im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung beauftragt ist“.

     

    7. Jetzt geht es los

    Rechtsanwälte und Inkassodienstleister haben nun neun Monate Zeit, sich auf die Reform vorzubereiten und zu sehen, ob und welche Prozesse unwirtschaftlich sind. Von den Vereinbarungen mit Mandanten über die Art, Dauer und den Inhalt der Kommunikation mit dem Schuldner bis hin zur Frage, ob und wann noch eine gütliche Einigung unter welchen Bedingungen in Betracht kommt, müssen sie jeden Schritt auf den Prüfstand stellen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 33 | ID 47056582