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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht

    Wer vollmachtslos handelt, ist Bereicherungsschuldner

    Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, den ein ehemals Kontobevollmächtigter erteilt hat nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.