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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen in Kraft

    | Am 25.4.19 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 466), sodass es am Folgetag in Kraft treten konnte. Hier findet sich nun der wettbewerbsrechtliche Geheimnisschutz, sodass die §§ 17 bis 19 UWG gleichzeitig mit dem Inkrafttreten aufgehoben wurden. Sie müssen hierzu Folgendes wissen: |

     

    Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegenüber Wettbewerbern. Zu solchen Geheimnissen können etwa auch die Verfahrensweisen im Zahlungsverkehr, die Grundsätze von Bonitätsprüfungen oder die Zuordnung von Zahlungsarten sein.

     

    Ein besonderes Augenmerk muss der Unternehmer auf die Ausnahmen vom Geheimnisschutz bei Hinweisgebern (Whistleblower) legen. Hier liegen Risiken. Für die Rechtfertigung der Offenlage von Geschäftsgeheimnissen genügt hier schon „unethisches Verhalten“ unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit.

     

    MERKE | Der Umfang des Geheimnisschutzes steht auch im Verhältnis zu den Anstrengungen, die unternommen werden, um Geheimnisse zu schützen. Ein Geschäftsgeheimnis setzt daher auch voraus, dass es so bezeichnet und geschützt wird, § 2 Nr. 1 GehSchG.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 111 | ID 45961592