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  • · Fachbeitrag · ZGA

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster

    | Der BGH stellt klar: Im Fall des § 1386, § 1385 Nr. 1 BGB muss neben den Tatbestandsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. |

     

    Sachverhalt

    Das Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin (F) im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden rechtshängigen Verfahren hat der Antragsteller (M) die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des M hat das OLG die angefochtene Entscheidung abgeändert und ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Der BGH hat der F VKH für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.

     

    • Leitsätze: BGH 20.3.19, XII ZB 544/18
    • a) Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG kommt einer Rechtsfrage nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind.
    • b) Das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft knüpft im Fall der § 1386, § 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit an; weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.