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  • 24.06.2010 | Zugewinnausgleich

    Streitpunkte im neuen Güterrecht (Teil 2)

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    Durch die Reform des Güterrechts haben sich Probleme ergeben. Der Beitrag zeigt diese und entsprechende Lösungswege (vgl. Teil 1 FK 10, 100).  

     

    Neuregelung des § 1378 Abs. 2 BGB

    Die Funktion des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB hat sich, nachdem das negative Anfangs- bzw. Endvermögen (AV bzw. EV) eingeführt und der Stichtag in § 1384 BGB vorverlegt wurde, geändert. Der Schuldner wird davor geschützt, dass er sich, nachdem er seine Schulden abgebaut hat, erneut verschulden muss, um die Ausgleichsforderung zu erfüllen. Grundsätzlich wird die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzt durch den Wert des Vermögens, das dem Ausgleichspflichtigen nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bei Ende des Güterstands noch verbleibt, § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB. Er muss sich also zur Befriedigung der Forderung nicht verschulden. Ausnahme: Beruht die Ausgleichsforderung auf illoyalen Vermögensverfügungen des Pflichtigen i.S. des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB, entfällt insoweit die vorgenannte Anspruchsbegrenzung (§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB). Folge: Der Pflichtige muss die seinem EV hinzuzurechnenden Beträge auch dann voll ausgleichen, wenn er sich deshalb verschulden muss.  

     

    Erwirtschaftet ein Ehegatte Verluste, werden diese nicht als „negativer Zugewinn“ einbezogen, weil die Ehegatten gem. §§ 1363 ff. BGB grundsätzlich auf eigenes Risiko wirtschaften. Sie sind aber gem. § 1378 Abs. 2 BGB n.F. am Risiko des anderen beteiligt. Die Neuregelung schützt den Ausgleichsberechtigten besser vor Manipulationen des Ausgleichspflichtigen. Denn nach § 1384 BGB n.F. kommt es für die Höhe der Ausgleichsforderung auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Dies stellt sicher, dass die Grundregel des hälftigen Ausgleichs nicht zum Schutz illoyaler Vermögensminderungen führt. Folge: Der illoyale Ehegatte muss sein ganzes Vermögen abführen oder sich in diesem Fall sogar wegen der Hinzurechnung dieses eventuell nicht mehr vorhandenen Vermögensteils verschulden.  

     

    Unverschuldeter Vermögensverlust nach Zustellung Scheidungsantrag