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  • · Fachbeitrag · Unrichtiges Sachverständigengutachten

    Schadenersatzpflicht des Gutachters

    | Der BGH hat sich damit befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Gutachter schadenersatzpflichtig ist (BGH 30.8.18, III ZR 363/17, Abruf-Nr.  204554 ). |

     

    Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er wirft ihr vor, sie habe ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs seiner damaligen Pflegetochter erstellt. Das LG hat die materiellen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte verurteilt, ein Schmerzensgeld zu zahlen. Des Weiteren hat es den Feststellungsanträgen des Klägers, bezogen auf künftige und weitere Schäden, stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.

     

    Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten, für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung mitursächlich geworden ist und ob der entstandene Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist. Die Mitursächlichkeit des Gutachtens der B ist dadurch verwirklicht, dass sich das Gericht ausdrücklich darauf gestützt hat. Für die haftungsausfüllende Kausalität ist darauf abzustellen, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Maßgebend ist dabei, wie nach Ansicht des über den Schadenersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Hier gab es insoweit nichts zu beanstanden.

     

    MERKE | Von § 839a BGB wird jeder Sachverständige erfasst, der durch ein staatliches Gericht unabhängig von der Verfahrensordnung und -art eingesetzt wird. Auf eine Beeidigung kommt es nicht an.

     

    Das Gutachten ist unrichtig, wenn der Gutachter von einer falschen Tatsachenbasis ausgeht, soweit diese nicht vom Gericht vorgegeben ist. Bei der Abfassung muss der Sachverständige zwischen Tatsachen und Wertungen unterscheiden. Bei Letzteren muss er sich an der allgemein vertretenen Ansicht orientieren. Weicht er hiervon ab, muss er dies begründen. Mögliche Zweifel muss er darstellen und würdigen.

     

    Der Sachverständige haftet für Fehler bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nimmt er einen wissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, dürfte das Gutachten schon nicht unrichtig sein, es fehlt auf jeden Fall ein Verschulden.

     

    Mitursächlichkeit genügt. Diese ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Gutachten zumindest teilweise folgt. Dies ergibt sich meist aus den Gründen der Entscheidung, i. d. R. aus der Beweiswürdigung. Maßgebend für diese Beurteilung ist die Ansicht des über den Schadenersatzanspruch erkennenden Gerichts. Der gegenteiligen Meinung von Mesch (Anwaltsblatt 09, 855) ist der BGH nicht gefolgt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 130 | ID 45906906