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  • 10.08.2026 · Nachricht · Versorgungsausgleich

    Verhältnis von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG wird neu geregelt

    Der 13. FamS des OLG Hamm hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entgegen der bisherigen Ansicht des BGH entschieden, dass § 18 Abs. 1 uns 2 VersAusglG sich nicht ausschließen, sondern § 18 Abs. 1 VersAusglG den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG ergänzt. Grund dafür ist der Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 5.2.26. Hiernach soll – klarstellend – § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Satz 2 angefügt werden, wonach dieser auch auf Anrechte gleicher Art anzuwenden ist (OLG Hamm 24.3.25, 13 UF 149/25, juris, Abruf-Nr. 254279 ).