18.05.2026 · Nachricht · Versorgungsausgleich
Der VA findet nicht statt, wenn das Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existiert
In diesen Fällen ist § 27 VersAusglG zumindest dann nicht anzuwenden, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG, oder Zugewinn) möglich ist. Das hat das OLG Hamm entschieden (7.8.25 II-13 UF 76/25, juris, Abruf-Nr. 251801 ).
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