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  • 13.10.2025 · Nachricht · Regelbefugnisse der Ehegatten

    Es besteht Anwaltszwang bei Vereinbarung zum VA

    | Auch wenn sich beide Ehegatten einig sind, dass bestimmte Zeiten beim VA nicht zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine bindende Vereinbarung i. S. v. § 6 VersAusglG, dass die Form des § 7 VersAusglG eingehalten wird. Es muss die notarielle Form gewahrt sein. Eine Vereinbarung vor dem Familiengericht setzt voraus, dass beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sind, § 114 Abs. 1, § 137 Abs. 2 FamFG, § 127a BGB. Wenn die Form nicht gewahrt ist, ist der Verzicht nichtig, § 125 BGB. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (30.12.24, 16 UF 144/24, Abruf-Nr. 249648 ). |