13.10.2025 · Nachricht · Regelbefugnisse der Ehegatten
Es besteht Anwaltszwang bei Vereinbarung zum VA
Auch wenn sich beide Ehegatten einig sind, dass bestimmte Zeiten beim VA nicht zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine bindende Vereinbarung i. S. v. § 6 VersAusglG, dass die Form des § 7 VersAusglG eingehalten wird. Es muss die notarielle Form gewahrt sein. Eine Vereinbarung vor dem Familiengericht setzt voraus, dass beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sind, § 114 Abs. 1, § 137 Abs. 2 FamFG, § 127a BGB. Wenn die Form nicht gewahrt ist, ist der Verzicht nichtig, § 125 BGB. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (30.12.24, 16 UF 144/24, Abruf-Nr. 249648 ).
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