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  • · Fachbeitrag · Unrichtige Ehezeit

    Das sind die Folgen einer vertraglichen Begrenzung des VA auf einen Teil der Ehezeit

    von RiOLG Isabel Gnoza, Hamburg

    | Bei einem Fehler der ersten Instanz, der sich auf alle Anrechte im VA auswirkt (hier eine falsche Ehezeit), besteht eine Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur in Bezug auf das bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehende Anrecht. Das hat das OLG Hamburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten F (Antragstellerin) und M (Antragsgegner) heirateten am 23.8.04, der Scheidungsantrag wurde am 6.8.22 zugestellt. In einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regelten sie u. a. den VA wie folgt:

     

    „(1) Die Eheleute schließen hiermit nach § 6 VersAusglG gegenseitig den VA nach dem VersAusglG aus. Ausgenommen von diesem Verzicht ist der Zeitraum vom 1.8.14 bis zum 30.4.18. Für diesen Zeitraum soll der VA durchgeführt werden.