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  • · Nachricht · Isolierter VA

    VA nach Auslandsscheidung und Tod eines Ehegatten

    | Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den VA bereits anhängig ist. Für die Durchführung des VA werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert (BGH 27.1.21, XII ZB 336/20, Abruf-Nr. 221019 ). |

     

    M und F wurden 1983 in Österreich rechtskräftig geschieden. Ein VA wurde dabei nicht durchgeführt. M (deutscher Staatsangehöriger) starb 2015. Er hatte in der Ehezeit in Deutschland ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage erworben, für die handelsbilanzielle Rückstellungen gebildet, nach dem Tod des M aber aufgelöst worden waren. Die F (österreichische Staatsangehörige) hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Sie beantragte 2017 bei einem deutschen AG die nachträgliche Durchführung des VA.

     

    Die in Österreich ausgesprochene Scheidung ist gem. Art. 21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) in den Mitgliedstaaten der EU ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. Die Scheidung und damit auch der VA unterlagen zwar dem österreichischen Recht als dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Art. 8 lit. b der VO (EU) Nr. 1259/2010. Da ein VA aber in Österreich nicht durchgeführt worden ist und der M in der Ehezeit Anrechte bei inländischen Versorgungsträgern erworben hat, ist der VA gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB auf den Antrag der F nachträglich nach deutschem Recht durchzuführen, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht.