Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Basics des Versorgungsausgleichs

    Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Zunehmend sind an Scheidungsverfahren vor deutschen Gerichten Ausländer beteiligt und/oder ausländische Versorgungsanrechte zu beachten. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht, welche Rechtsfragen zu beantworten sind und wie sich praktische Probleme lösen lassen. |

    1. Internationale Zuständigkeit

    Ist über den VA nach deutschem Recht gem. § 137 FamFG im Verbund mit einer Scheidungssache zu entscheiden, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den VA nach der Zuständigkeit für die Ehesache, § 98 Abs. 3 FamFG. Diese richtet sich nach § 98 Abs. 1 FamFG, soweit nicht gem. § 97 FamFG vorrangige Rechtsakte der EU oder völkerrechtliche Vereinbarungen gelten. Zu beachten ist z. B. die sog. Brüssel IIb-VO (VO [EU] 2019/1111 vom 25.6.19 [Neufassung der Brüssel IIa-VO]; in Kraft seit 1.8.22). Sie ist anwendbar, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt beider im Inland befindet oder wenn beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten und einer von ihnen dort noch residiert. Die Anhängigkeit einer Ehesache im Ausland schließt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für andere Familiensachen nicht aus. Da der VA nur im Fall der Scheidung oder Eheaufhebung stattfindet, kann ein Verfahren vor einem deutschen Gericht aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des ausländischen Eheauflösungsverfahrens in Betracht kommen.

     

    Ist keine Ehesache vor einem deutschen Gericht anhängig, sind die deutschen Gerichte für VA-Sachen gem. § 102 FamFG international zuständig, wenn Antragsteller oder -gegner den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, über inländische Anrechte zu entscheiden ist (z. B. in den Fällen des Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB) oder ein deutsches Gericht die Ehe geschieden hat. § 102 FamFG wird weder durch EU-Recht noch durch Staatsverträge verdrängt. Insbesondere ist die Brüssel IIb-VO auf VA-Sachen nicht anwendbar.