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  • · Fachbeitrag · Grobe Unbilligkeit

    Unterschieben eines Kindes als Härtegrund im Versorgungsausgleich

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    • 1. Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.
    • 2. Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an BGH FamRZ 08, 1836).
    • 3. Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an BGH FamRZ 12, 779).

    (BGH 21.3.12, XII ZB 147/10, FamRZ 12, 845, Abruf-Nr. 121274)

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten im Januar 1967 und sind auf einen im Dezember 1995 zugestellten Scheidungsantrag geschieden worden. Im Scheidungsverbund wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt. Dabei wurden gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau übertragen. Wegen eines betrieblichen Anrechts des Ehemanns blieb der Ehefrau der schuldrechtliche VA vorbehalten. Diesen begehrte die Ehefrau nach Erreichen der Altersgrenze. Im Mai 1967 ging aus der Ehe eine Tochter hervor. Im November 1984 wurde ein Sohn geboren, der behindert ist. In einem parallel geführten Unterhaltsverfahren erhob das Familiengericht Beweis über die Abstammung dieses Sohns.

     

    Laut Sachverständigengutachten ist die Vaterschaft des Ehemanns ausgeschlossen. Von dem außerehelichen Kontakt, aus dem das Kind stammt, hat die Ehefrau dem Ehemann erstmals im Jahr 2005 berichtet. Der Ehemann macht geltend, das Unterschieben des nicht von ihm abstammenden Kindes rechtfertige einen Ausschluss des VA. Die Erziehung des Sohns habe ihn an seinem beruflichen Fortkommen gehindert und einen Minderverdienst in beträchtlicher Höhe sowie eine erheblich verminderte Betriebsrente zur Folge gehabt. Demgegenüber habe die Ehefrau infolge einer getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung bereits Vermögenswerte von annähernd 500.000 DM und Unterhaltszahlungen von fast 330.000 EUR erhalten.