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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Änderungen im Recht des Versorgungsausgleichs

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Die Strukturreform des VA hat sich im Allgemeinen bewährt. In Teilbereichen hat sich jedoch ein Reformbedarf ergeben. Diesem soll mit dem am 1.8.21 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des VA-Rechts vom 12.5.21 (BGBl. I, 1085) Rechnung getragen werden (BT-Drucksache 19/26838, 7). |

    1. Wertgrenze bei externer Teilung betrieblicher Anrechte

    Für den Fall, dass eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren strukturell unterschiedlichen Bausteinen besteht, war der Höchstbetrag des Ausgleichswerts, bis zu dem die externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers (VT) durchzuführen ist, bisher nach der BGH-Rechtsprechung (FamRZ 16, 1435) für jedes Anrecht getrennt zu prüfen. Dies ermöglichte dem VT, bei ihm bestehende Versorgungen in mehrere Anrechte aufzuspalten, um eine interne Teilung zu vermeiden. Für die ausgleichsberechtigten Ehegatten war die externe Teilung jedoch insbesondere bei hohen Ausgleichswerten aus Direktzusagen nachteilig aufgrund von Transferverlusten (BVerfG FamRZ 20, 1078). § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist deshalb um einen Halbsatz ergänzt worden. Danach ist in solchen Fällen künftig zwingend die Summe der Ausgleichswerte derjenigen betrieblichen Anrechte maßgeblich, die ein Ehegatte bei einem VT erworben hat und deren externe Teilung dieser verlangt. Dies gilt über den Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG zugleich für die in § 17 VersAusglG normierte erhöhte Wertgrenze für Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse.

     

    Bei der Summenbildung dürfen nur Anrechte bzw. Anrechtsteile berücksichtigt werden, die den Bestimmungen des BetrAVG unterliegen und bereits ausgleichsreif sind. Ferner dürfen nur die Ausgleichswerte derjenigen Anrechte addiert werden, deren externe Teilung der betreffende VT (ausdrücklich) verlangt. Die VT behalten daher die Möglichkeit, bei einzelnen Anrechten eine interne Teilung zu akzeptieren und damit zu verhindern, dass deren Einbeziehung in die Berechnung der maßgeblichen Höchstgrenze die externe Teilung anderer Anrechte sperrt.