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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenversicherung

    Ehezeitanteil einer laufenden „Mütterrente“ im Abänderungsverfahren

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | In Erstverfahren über den VA ist eine Anwartschaft auf gesetzliche Rente nach dem Stand bei Ehezeitende zu berechnen, auch wenn sich bis zur gerichtlichen Entscheidung die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten geändert hat. Nach Rentenbeginn - insbesondere in einem Abänderungsverfahren - ist der Ehezeitanteil dagegen auf der Grundlage des ergangenen Rentenbescheids und damit unter Berücksichtigung der nachehelichen Veränderung der Gesamtleistungsbewertung zu ermitteln. Das hat der BGH jetzt entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Ehegatten M und F wurden geschieden. Zugleich wurde der öffentlich-rechtliche VA nach früherem Recht durchgeführt. Dabei wurden, bezogen auf die Ehezeit (1.8.67 bis 31.3.82), Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte des M in der Beamtenversorgung ausgeglichen. Nachdem beide Ehegatten Alterseinkünfte bezogen, beantragte M am 27.9.13, die Entscheidung über den VA abzuändern. Nach den vom AG eingeholten neuen Auskünften der Versorgungsträger war der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung wesentlich geringer als zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Ehezeitanteile der gesetzlichen Rentenanrechte wurden wie im Erstverfahren nach einer fiktiven Altersrente zum Zeitpunkt des Ehezeitendes berechnet. Aufseiten des M ergab sich keine wesentliche Änderung, das ehezeitliche Anrecht der F war dagegen um mehr als 1 Entgeltpunkt (EP) höher als bei der Scheidung.

     

    Mit Beschluss vom 20.7.14 änderte das AG die Entscheidung über den VA mit Wirkung ab 1.10.13 ab und ordnete die interne Teilung aller Anrechte an. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde begehrte M, die Rentenerhöhung (in Höhe von 1 EP) zu berücksichtigen, die bei F ab 1.7.14 aufgrund der Regelungen über die „Mütterrente“ eingetreten war. Daraufhin änderte das KG die Entscheidung des AG teilweise ab und ordnete mit Wirkung ab 1.7.14 die Übertragung eines weiteren 1/2 EP auf M an. Dagegen erhob der Rentenversicherungsträger (RT) erfolgreich Rechtsbeschwerde.