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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Versorgungsanrechte aus ausländischen Beschäftigungszeiten

    | Wenn ein Ehegatte während der Ehe zeitweise im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, ist fraglich, wie die dort erworbenen Versorgungsanrechte im VA zu berücksichtigen sind. |

     

    • Beispiel

    M und F sind nach deutschem Recht zu scheiden. M hat während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Er war zeitweise auch in Frankreich und in der Schweiz tätig. Im Fragebogen zum VA hat M keine ausländischen Anrechte angegeben. Er hat mitgeteilt, die im Ausland erworbenen Rentenanwartschaften seien in die deutsche Rentenversicherung übernommen worden.

     

    Nach § 2 Abs. 1 VersAusglG sind im VA auch im Ausland bestehende Anwartschaften zu beachten. M wird in Frankreich und in der Schweiz Versorgungsanrechte erworben haben. Ausländische Anrechte gelten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG als nicht ausgleichsreif und sind deshalb nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. Zu prüfen ist aber, ob die ausländischen Versicherungszeiten durch „Übernahme“ in die deutsche Rentenversicherung zu inländischen Anwartschaften geführt haben.