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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Totalrevision im VA nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten

    | Viele Beteiligte möchten im Alter den VA revidieren, wenn der Ausgleichspflichtige verstorben ist. Dazu ein Beispiel aus der Praxis. |

     

    • Beispiel

    Die Beteiligten (M und F) sind 1993 mit durchgeführtem VA geschieden worden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Im Alter hat die F mehr als 36 Monate Rente bezogen. Der M möchte den VA abändern lassen und fragt nach dem möglichen Antragsgegner, da F gestorben ist.

     

    Möglicher Antragsgegner sind nicht die Erben, sondern die Hinterbliebenen der Verstorbenen. Hinterbliebene i. d. S. sind nur diejenigen Angehörigen, auf deren Versorgung sich die Abänderung des VA vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann (OLG Celle NJW 11, 1888 f.). Die Erben können auch die Hinterbliebenen sein oder umgekehrt. Gibt es keine Hinterbliebenen im vorstehenden Sinn, sind die Versorgungsträger beider Ehegatten beteiligt.