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  • · Fachbeitrag · Bewertungsverfahren

    Fondsgebundene Rentenversicherung: Rückkaufswert ermitteln

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungsausgleich der nach § 46 VersAusglG in Verbindung mit § 169 Abs. 4 S. 1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert (BGH 29.2.12, XII ZB 609/10, FamRZ 12, 694, Abruf-Nr. 121054).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat während der Ehe unter anderem ein Anrecht aus einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung erworben. Dessen Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit 1.172,73 EUR angegeben. Der Betrag entsprach dem Zeitwert der Rentenanwartschaft bei Ehezeitende. Das AG hat das Anrecht gemäß § 14 VersAusglG extern geteilt, indem es zulasten dieses Anrechts für die Ehefrau F eine gesetzliche Rentenanwartschaft begründet und den privaten Versicherungsträger verpflichtet hat, den genannten Betrag auf das Versicherungskonto der F bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen. Der private Versicherungsträger erhob Beschwerde mit dem Ziel, eine externe Teilung im Wege einer Ausgleichsquote des Anrechts zu erreichen. Das OLG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde des Versicherungsträgers blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Zu Recht hat das OLG den ehezeitlich erworbenen Anteil der privaten Altersversorgung mit dem Zeitwert bei Ehezeitende in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen. Zwar kennzeichnet es eine fondsgebundene Versicherung, dass ihr Wert durch Kursentwicklungen am Kapitalmarkt steigen oder absinken kann. Die Möglichkeit, dass der Wert nach Ehezeitende absinkt, rechtfertigt es jedoch nicht, das Anrecht im VA als noch nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzusehen. Zu dem nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG maßgeblichen Bewertungsstichtag besteht unabhängig von späteren Kursschwankungen ein unverfallbares ausgleichsreifes Anrecht.

     

    Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG für die externe Teilung des Anrechts aus der privaten Rentenversicherung liegen vor. Nicht zu beanstanden ist, dass das OLG das Anrecht ausgeglichen hat, obwohl sein Ausgleichswert die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze von 3.024 EUR (bezogen auf das Ehezeitende am 31.10.09) unterschreitet. Zwar soll das FamG nach § 18 Abs. 2 VersAusglG Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgleichen. Jedoch gebietet der Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts, wenn für die Versorgungsträger mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist (BGH FK 12, 113).

     

    Die externe Teilung führt bei dem Träger der privaten Versorgung zu keinem großen Verwaltungsaufwand. Für die ausgleichsberechtigte F entsteht keine Splitterversorgung, da sie bei der Deutschen Rentenversicherung ein eigenes Anrecht besitzt. Da sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, das bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, hat der Versorgungsträger den Ausgleichswert zutreffend ermittelt, § 39 VersAusglG. Die konkrete Bewertung hat nach § 46 VersAusglG anhand des Rückkaufswerts ohne Abzug der Stornokosten zu erfolgen. Der Rückkaufswert bestimmt sich nach dem VVG. Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital gebildet wird, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert, § 169 Abs. 4 VVG. Hinzu kommen die Überschussanteile (§ 169 Abs. 7 VVG).

     

    Praxishinweis

    Der Ehezeitanteil privater Rentenanwartschaften ist auf der Basis des während der Ehezeit gebildeten Deckungskapitals zu ermitteln, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Dies gilt auch für fondsgebundene Rentenversicherungen, bei denen das Deckungskapital in einem Fondsvermögen angelegt wird. Der Rückkaufswert ist in § 169 VVG geregelt. Diese Vorschrift ist nur auf ab 2008 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Für ältere Verträge bleibt § 176 des früheren VVG anwendbar. Unabhängig vom Abschlusszeitpunkt ist der Rückkaufswert auf Grundlage des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapitals zu bemessen. Unterschiede können sich je nach Abschlusszeitpunkt hinsichtlich der mit zu berücksichtigenden Überschussanteile/Bewertungsreserven ergeben. Insoweit war eine Beteiligung der Versicherungsnehmer bei Rückkauf im Gesetz vor 2008 nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 05, 3559; BVerfG NJW 06, 1783) darf der Rückkaufswert einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Streitig ist, ob noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven durch offene Tenorierung in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden (OLG Celle FamRZ 12, 308).

     

    Bei fondsgebundenen Versicherungen ist der Rückkaufswert der jeweilige Zeitwert, soweit nicht der Versicherer eine Leistung garantiert. Der Zeitwert kann nach dem Ehezeitende (§ 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglG) in Abhängigkeit vom Wert des Fondsvermögens steigen und fallen. Bei interner Teilung ist das unproblematisch, da der Berechtigte den übertragenen Ausgleichswert rückwirkend zum Ehezeitende in dem Versorgungssystem des Pflichtigen erwirbt. Bei externer Teilung wird zwar das Anrecht des Pflichtigen rückwirkend zum Ehezeitende gekürzt, der Berechtigte erhält aber eine Gutschrift in Höhe des Ausgleichswerts in anderem Versorgungssystem - jedoch erst, wenn der Träger der auszugleichenden Versorgung den vom FamG festgesetzten Betrag an die Zielversorgung gezahlt hat. Bis zur Zahlung kann viel Zeit vergehen. Daher trifft es nicht zu, wenn der BGH ausführt, dem Berechtigten bliebe es bei externer Teilung unbenommen, ab Ehezeitende in der Zielversorgung entsprechende Zuwächse wie der Pflichtige zu erreichen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weiter zur Berücksichtigung des nachehelichen Wertverlusts in einer nächsten Ausgabe

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 115 | ID 35457200