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  • 11.05.2016 · Fachbeitrag · Beamtenrechtliche Grundsätze

    Bewertung betrieblicher Anrechte

    Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt, ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten (BGH 27.1.16, XII ZB 656/14, Abruf-Nr. 183991 ).