Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Interne Teilung

    Ausgleichsberechtigter hat Anspruch auf Teilhabe an Rückdeckungsversicherung

    von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle

    | Bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts ist das Pfandrecht, das der Ausgleichspflichtige an den Rechten aus einer vom Versorgungsträger abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erworben hat, anteilig auf den Berechtigten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann M erwarb in der Ehezeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein endgehaltsbezogenes Anrecht aus einer Direktzusage, für das Rückdeckungsversicherungen bei einer Lebensversicherung bestanden. Die Ansprüche daraus waren an den M verpfändet und das Kündigungsrecht war an ihn abgetreten worden. Aufgrund der gehaltenen Geschäftsanteile war der M im ersten Teil der Ehezeit als Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsrentenrechts und im zweiten Teil der Ehezeit als Unternehmer anzusehen. Das OLG hat die in den beiden Zeitabschnitten erworbenen Teilanrechte getrennt intern geteilt und die Rückdeckungsversicherungen einschließlich der dem M daran bestellten Pfandrechte in entsprechender Weise der ausgleichsberechtigten F zugeordnet. Die Rechtsbeschwerde des M und das Anschlussrechtsmittel des Versorgungsträgers waren teilweise erfolgreich.

     

    • Leitsätze: BGH 23.3.22, XII ZB 337/21
    • 1. Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.
    • 2. Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile.