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  • 05.11.2018 · Fachbeitrag · Abänderungsverfahren

    Abänderung nach Tod eines Ehegatten

    | Ist der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Durchführung des VA verstorben, erhält der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht in einem Abänderungsverfahren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück (BGH 16.5.18, XII ZB 466/16, Abruf-Nr. 202153 und 20.6.18, XII ZB 624/15, Abruf-Nr. 202719 ). |