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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Zur Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit

    Bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist zu prüfen, ob eine Nebentätigkeit in Betracht kommt. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt. Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Diese Vorschrift ist die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit (BGH 4.5.11, XII ZR 70/09, FamRZ 11, 1041, Abruf-Nr. 111980).

    Praxishinweis

    Die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit richtet sich nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen (FamRZ 03, 661). Danach muss das Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich ist möglich, stellt aber die Obergrenze dar. Damit dürfte die Ansicht vieler Gerichte fehlgehen, dass die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit ausreicht, um der gesteigerten Unterhaltspflicht zu genügen.

     

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen (BVerfG, a.a.O.). Er muss darlegen, dass die Ausnutzung der Höchstgrenze der Arbeitszeit für ihn nicht in Betracht kommt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss von einer 48-stündigen Arbeitszeit ausgegangen werden.