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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Kein isolierter Drittwiderantrag

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat entschieden: Die im Wege eines isolierten Widerantrags geltend gemachte Forderung der Teilhabe des Vaters an der Ersparnis der Mutter der Antragsteller durch den ihr gewährten erhöhten Beihilfebemessungssatz ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig. |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Pflicht, Beiträge ihrer Kinder zur privaten Krankenversicherung (KV) für einen bestimmten Zeitraum zu erstatten. Die Antragsteller (K1 und K2) sind die 2004 und 2006 geborenen Kinder des V aus seiner geschiedenen Ehe mit der M. Sie leben im Haushalt der M und sind seit ihrer Geburt über die M privat krankenversichert. Die M ist beamtete Lehrerin. Sie erhält den Familienzuschlag nach §§ 34, 35 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBESG); der Bemessungssatz ihrer eigenen Beihilfeberechtigung beträgt nach § 43 Abs. 1 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO), § 80 Abs. 5 S. 5 (Niedersächsisches Beamtengesetz [NBG]) 70 Prozent. Der V ist Richter im Landesdienst. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich gegenüber K1 und K2 verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 115 Prozent des Mindestunterhalts zu zahlen. Der V ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Infolge einer Teilzeitbeschäftigung des V im Rahmen der Elternzeit wurde seine Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum gerichtlich auf jeweils 105 Prozent des Mindestunterhalts herabgesetzt.

     

    K1 und K2 forderten den V vergeblich auf, die Kosten ihrer privaten KV in einer bestimmten Höhe jeweils monatlich zu zahlen, was er ablehnte. Das AG hat den V verpflichtet, rückständige und laufende Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des V hat das OLG die Entscheidung dahin gehend abgeändert, dass der Antrag zurückgewiesen wird, rückständige KV-Beiträge zu zahlen. Mit der erstmals vor dem OLG erhobenen isolierten Drittwiderklage gegen die M hat der V erfolgreich Freistellung von künftigen Ansprüchen von K1 und K2 auf KV-Beiträge und auf Mitwirkung einer Übertragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 S. 5 NBG auf ihn beantragt. Dagegen richtet sich erfolgreich die Rechtsbeschwerde von K1 und K2.

     

     

    • 1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.
    • 2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gem. § 43 Abs. 1 S. 2 NBhVO, § 80 Abs. 5 S. 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist.
    • 3. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.
     

    Entscheidungsgründe

    Durch diesen Widerantrag, der die antragstellenden Kinder nicht erfasst, wird die M als Beteiligte in das Verfahren einbezogen, an dem sie bislang nicht beteiligt war.

     

    Drittwiderantrag ist unzulässig

    Ein solcher Drittwiderantrag ist analog § 12 Nr. 1, § 113 Abs. 1 FamFG, § 33 ZPO nur zulässig, wenn die Gegenstände des Antrags und des Widerantrags tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und weder schutzwürdige Interessen des Widerantragsgegners durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Beteiligten verletzt werden noch schützenswerte Interessen des Antragstellers unberücksichtigt bleiben, die dadurch berührt sein können, dass der Verfahrensstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann.

     

    Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft nicht auf Kindesunterhalt verzichtet werden. Dies steht zwar einer Freistellung von Unterhaltsansprüchen auch von gemeinschaftlichen Kindern nicht entgegen. Wegen des Verzichtsverbots ist aber ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang einer Freistellung oder eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen den Eltern mit den Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ausgeschlossen. Jedes Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Unterhaltsansprüche tituliert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Elternteil eine Freistellung oder einen familienrechtlichen Ausgleich beanspruchen kann. Durch den isolierten Drittwiderantrag auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich werden außerdem schützenswerte verfahrensrechtliche Interessen des Kindes verletzt. Denn damit ist stets eine Ausweitung des Verfahrensstoffs verbunden, weil sich Kindesunterhaltsansprüche einerseits und Ansprüche auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich andererseits nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen.

     

    Drittwiderantrag ist unbegründet

    Der Drittwiderantrag ist unbegründet. Es kann zwar ein familienrechtlicher Ausgleich gegeben sein, wenn solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden müssen, die beiden Elternteilen zugutekommen sollen (z. B. Kindergeld), um den Kindesunterhalt zu erleichtern, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Der Anspruch auf angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum angemessenen Lebensbedarf von K1 und K2, sodass der allein barunterhaltspflichtige V diese Kosten tragen muss. Kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten sind zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen, weil sie mit dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Im Unterschied zum Kindergeld als öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile gleichermaßen Anspruch haben, betreffen kindbezogene Zuschläge von Dienstbezügen nur das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Mit den kindbezogenen Gehaltsanteilen erfüllt der Dienstherr gegenüber dem im Beamtenverhältnis stehenden Elternteil eine Pflicht. Es ist keine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung gleichermaßen Anspruch haben. Daher sind diese Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen.

     

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, wenn beide Elternteile im Öffentlichen Dienst tätig sind. Grundsätzlich haben beideElternteile Anspruch auf die kindbezogene Leistung, sie wird aber nur an denjenigen ausbezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

     

    Anders als das Kindergeld, fließen kindbezogene Gehaltsbestandteile dem Berechtigten nur als Nettobeträge zu, sodass die wirkliche Höhe der Beträge nur individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Da die kindbezogene Leistung als Einkommen des Empfängers unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird, kann sie nicht darüber hinaus noch beim Unterhaltsanspruch des Kindes berücksichtigt werden.

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familienzuschlag demjenigen Beamten hat zukommen lassen, der das Kind tatsächlich betreut. Daraus ergibt sich keine Ausgleichspflicht.

    Diese Erwägungen gelten auch für den erhöhten Beihilfebemessungssatz, den die M gem. § 43 Abs. 1 NBhVO, § 80 Abs. 5 S. 5 NBG erhält. Bei dem erhöhten Beihilfebemessungssatz handelt es nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile gleichermaßen Anspruch haben, sondern um die Erfüllung der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten, die Kindern unterhaltspflichtig sind. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, dass der erhöhte Beihilfebemessungssatz ausschließlich dem Elternteil zugutekommt, dem auch der Familienzuschlag zusteht. Denn dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Bindung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes an den Familienzuschlag soll ungeteilt dem Elternteil zugutekommen, der die Kinder betreut und damit an die vorgegebene Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft anknüpft.

     

    Würde der Beihilfemessungssatz auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugutekommen, ergäbe sich dadurch nicht unmittelbar ein höherer Kindesunterhalt, weil die Einkommensgruppen Einkommensspannen enthalten.

    Relevanz für die Praxis

    Unklar ist, wie der BGH das Verhältnis des titulierten Barunterhalts und der Krankenversicherungsbeiträge sieht. Er weist zwar darauf hin, dass der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung zum angemessenen Lebensbedarf der Kinder gehört, sodass private Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ihrer Minderjährigkeit allein der barunterhaltspflichtige V tragen muss. Dies spricht dafür, dass es sich um einen weiteren Bestandteil des Elementarunterhalts handelt. Hier war der Elementarunterhalt durch eine Jugendamtsurkunde tituliert. Daher hätte es eigentlich eines Abänderungsverfahrens bedurft. Nach Ansicht des BGH können allerdings die Krankenversicherungsbeiträge unabhängig davon geltend gemacht werden. Damit bleibt unklar, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

     

    Das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen wird ermittelt, indem die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Die Einkommensgruppe hängt also von dem nach Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge verbleibenden Einkommen ab. Unter diesem Aspekt sind auch die Ausführungen des BGH zum erhöhten Beihilfebemessungssatz nicht ganz nachvollziehbar. Der BGH weist darauf hin, dass sich dann, wenn der erhöhte Beihilfebemessungssatz teilweise auch zum Einkommen des Barunterhaltsfähigen gerechnet würde, zwar die unterhaltsrelevanten Einkünfte dieses Elternteils entsprechend erhöhen würden. Dies würde aber im Hinblick auf die Einkommensgruppen bei der Bestimmung des Bedarfs des Kindes nicht zwangsläufig dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch erhöht.

     

    Wenn man jedoch berücksichtigt, dass die Krankenversicherungsbeiträge, die der Barunterhaltspflichtige zahlen muss, sein Einkommen verringern und der Kindesunterhalt dadurch möglicherweise in eine niedrigere Einkommensgruppe einzustufen ist, wäre es wünschenswert, wenn auf der anderen Seite die Einkommensreduzierung durch die Absetzung der Krankenversicherungsbeiträge ausgeglichen würde durch eine Teilanrechnung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes.

     

    Was die Beurteilung dieses Drittwiderantrags anbelangt, sind die Ausführungen des BGH gut nachvollziehbar. Obwohl er hier den isolierten Drittwiderantrag des V für unzulässig hält, geht er aber auch auf die Begründetheit dieses Antrags ein und verneint diese ebenfalls.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BGH FamRZ 83, 49, die vorliegende Entscheidung führt diese Rechtsprechung fort
    • BGH FamRZ 84, 374), die vorliegende Entscheidung führt diese Rechtsprechung fort
    • BGH 31.1.18, XII ZB 133/17, die vorliegende Entscheidung knüpft daran an
    • BGH FamRZ 18, 589 zur Verwirkung, die vorliegende Entscheidung knüpft daran an
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 202 | ID 45534676