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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Haftung der Eltern für Mehrbedarf des Kindes

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.
    • 2. Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, sodass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (im Anschluss an FamRZ 09, 962).

    (BGH 10.7.13, XII ZB 298/12, FamRZ 13, 1563, Abruf-Nr. 132587)

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten beim Kindesunterhalt um Mehrbedarf für eine Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS). Der im Juli 97 geborene Antragsteller ist der nichtehelich geborene Sohn der Antragsgegnerin, der beim Kindesvater lebt. Die Antragsgegnerin arbeitet vollschichtig als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung und ist zudem als Anwältin zugelassen, ohne aus einer solchen Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Der verheiratete Kindesvater ist Anwalt. Der Antragsteller absolvierte eine einjährige LRS-Therapie bei einem privaten Anbieter. Die Antragsgegnerin lehnte die geltend gemachte Beteiligung an den Kosten der LRS-Therapie ab. Im vorliegenden Verfahren verlangt der durch den Kindesvater vertretene Antragsteller von der Antragsgegnerin Zahlung von anteiligen Therapiekosten. Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antragsteller leidet an einer förderungsbedürftigen Rechtschreibschwäche. Fraglich ist, ob der Kosten auslösende Besuch einer privaten Bildungseinrichtung als Mehrbedarf zu ersetzen ist. Die Entscheidung für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung verursacht einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich mit anderen denkbaren Lösungen. Daher müssen für die Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zulasten der Antragsgegnerin als angemessene Kosten der Ausbildung i.S. von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Der Besuch eines privaten Förderunterrichts ist insbesondere deshalb als gerechtfertigt anzusehen, weil der Antragsteller bereits zwischen der 5. und 7. Klasse öffentliche Förderungsmaßnahmen durch regelnahe Beratungs- und Unterstützungsstellen zur Behebung von LRS ohne besonderen Erfolg durchlaufen hat.

     

    Zu billigen ist, dass das OLG bei den Einkünften den Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abgezogen hat.

     

    Praxishinweis

    Die Therapiekosten sind Mehrbedarf. Mehrbedarf ist ein Teil des Regelbedarfs, der regelmäßig anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden kann. Er kann sowohl beim Berechtigten als auch beim Verpflichteten bestehen. Demgegenüber ist Sonderbedarf gemäß der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 BGB ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der also nicht auf Dauer besteht und daher zum einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.

     

    MERKE | Das Unterscheidungskriterium liegt in der Regelmäßigkeit, die es ermöglicht, den Bedarf mit dem laufenden Unterhalt festzusetzen. Der Sonderbedarf ist wegen der Unregelmäßigkeit mit dem Leistungsantrag geltend zu machen, während der Mehrbedarf ein unselbstständiger Bestandteil des Unterhaltsbedarfs ist. Letzterer muss mit dem Elementarunterhalt geltend gemacht und, sollte er später entstehen, mit dem Abänderungsantrag verfolgt werden (was der BGH hier übersehen hat). Der Mehrbedarf kann nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, also nur bei Verzug oder nach Aufforderung zur Auskunft, während der Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB ohne Einschränkungen auch für die Vergangenheit verlangt werden darf.

     

    Da der Mehrbedarf nicht die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB betrifft, müssen sich beide Eltern anteilig im Rahmen der Angemessenheit daran beteiligen. Der BGH hat zu Recht den angemessenen Selbstbehalt von den Einkünften der Elternteile abgezogen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die Barunterhaltspflicht von dem Einkommen des betreffenden Elternteils abzuziehen ist.

     

    Probleme treten beim Ehegattenunterhalt auf, wenn ein Ehegatte den gesamten Mehrbedarf des Kindes bei seinem Einkommen absetzt. Dies beruht i.d.R. darauf, dass der andere nicht gefragt worden ist, ob er sich daran beteiligen will. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Wird der Mehrbedarf des Kindes bei der Einkommensermittlung zum Ehegattenunterhalt geltend gemacht, trägt der andere Ehegatte 3/7 davon mit, sodass letztlich eine anteilige Haftung in Betracht kommt. Der Mehrbedarf wird so aber nicht richtig berechnet. Es fehlt oft schon an den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB, weil dieser für das Kind noch nicht geltend gemacht worden ist. Zudem ist die anteilige Haftung der Eltern zu berücksichtigen, sodass der Mehrbedarf nur in der Höhe vom Einkommen abgezogen werden darf, der dem Haftungsanteil entspricht. Dabei ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen um den Ehegattenunterhalt zu bereinigen. Das Einkommen des anderen ist um den ihm geschuldeten Ehegattenunterhalt zu erhöhen. Im Hinblick auf die nahezu geltende Halbteilung, die allein durch den Erwerbstätigenbonus beeinflusst werden kann, führt dies oft dazu, dass sich der Mehrbedarf beim Ehegattenunterhalt kaum auswirkt, weil gleich hohe Beträge bei den Ehegatten abzuziehen sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 20 | ID 42374779