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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Erhöhter Selbstbehalt bei eigener Lebensstellung des Volljährigen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (BGH 18.1.12, XII ZR 15/10, FamRZ 12, 530, Abruf-Nr. 120578).

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, gewährt der 1958 geborenen, inzwischen erwerbsunfähigen Tochter des Beklagten, seit Februar 07 fortlaufend Eingliederungshilfe. Er nimmt den 1935 geborenen Beklagten, der als Rentner über Einkünfte von rund 1.400 EUR verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß § 94 Abs. 2 SGB II auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von rund 27 EUR monatlich in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hat keinen Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII gilt Folgendes: Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert oder pflegebedürftig i.S. von §§ 53 und 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen geleisteter Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege geht nur bis zur Höhe von 26 EUR monatlich auf den Träger der Sozialhilfe über, wegen Hilfe zum Lebensunterhalt nur bis zur Höhe von 20 EUR monatlich. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist nur in der Ausnahme von dem umfassenden Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII zu sehen. Eine Außer-Kraft-Setzung der unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ist damit nicht verbunden. Daher ist zunächst der Bedarf der Tochter zu prüfen. Dieser ist in Höhe von 26 EUR auf jeden Fall gegeben, weil der Kläger Eingliederungshilfe in Höhe von mindestens 926 EUR monatlich gewährt und wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe diese Leistungen nicht bedarfsdeckend anzurechnen sind.