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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Voreheliche Kinderbetreuung begründet keinen ehebedingten Nachteil

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile FamRZ 10, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 10, 1238 und FamRZ 11, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.
    • 2. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.

    (BGH 7.3.12, XII ZR 25/10, FamRZ 12, 776, Abruf-Nr. 121091)

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänderung eines durch Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts. Der erste Sohn wurde im April 90 geboren. Seit 1991 lebten die Parteien zusammen. Im September 93 wurde der zweite Sohn geboren. Im März 96 schlossen sie die Ehe. Die Ehe wurde auf den im Oktober 02 zugestellten Scheidungsantrag im Oktober 03 rechtskräftig geschieden.

     

    Der 1951 geborene Kläger ist angestellter Facharzt für Psychiatrie. Er ist seit Juni 05 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist eine im Oktober 08 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist seit deren Geburt nicht mehr berufstätig. Die 1957 geborene Beklagte ist Zahnärztin. Sie war bis zur Geburt des zweiten Sohnes als Angestellte mit einer vollen Stelle bei der Bundeswehr tätig. Seit September 92 ist sie angestellte Schulzahnärztin mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Außerdem ist sie nebenberuflich selbstständig als Gutachterin tätig und macht gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Die Söhne der Parteien wohnten bis August 06 bei der Beklagten, seit September 06 wohnt der zweite Sohn beim Kläger. Der Kläger hat den Wegfall des Unterhalts ab Januar 06 geltend gemacht, die Beklagte widerklagend eine Erhöhung des Unterhalts verlangt.