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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Die verhinderte Karriere und § 1578b BGB

    von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer Aufsicht führender Richter am AG a. D., Oberhausen

    | Im Hinblick auf eine unterbliebene Karriere des unterhaltsberechtigten Ehegatten als ehebedingter Nachteil gibt es oft Streit bei der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs aus § 1578b BGB. |

    1. Ehebedingter Nachteil

    Jeder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann gem. § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers herabgesetzt oder gem. § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt werden. § 1578b BGB erfordert eine Billigkeitsabwägung. Es kommt darauf an, inwieweit beim Unterhaltsgläubiger ‒ dies ist meist die geschiedene Ehefrau ‒ durch die Ehe Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Billigkeitsüberlegungen zur nachehelichen Solidarität spielen insoweit keine Rolle. Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung nicht die Einkünfte erzielt bzw. erzielen kann, die sie ohne Ehe erzielen würde (BGH FK 14, 146 ff.), weil z. B. eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist. Diesen Nachteil muss der Unterhaltsschuldner widerlegen (BGH FamRZ 12, 197). Umgekehrt ist der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf ausübt, ein Indiz gegen eheliche Nachteile (BGH FK 11, 19 ff.).

     

    Bedeutsam ist, ob und ggf. wie lange die beruflichen Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten eingeschränkt sind (BGH FamRZ 07, 793 = FK 07, 91 ff.; 200, 204 = FK 07, 19 f.). Im Erstverfahren ist dies zu prognostizieren. Fraglich ist, ob dieser Nachteil bestehen bleiben, sich von selbst abbauen wird oder durch das Verhalten der betreffenden Person beseitigt werden kann (zur Obliegenheit bei gesundheitlichen Einschränkungen vgl. OLG Brandenburg 6.5.21, 13 UF 108/20, juris; Viefhues, FuR 19, 366). Ist keine Besserung in Sicht, ist eine Befristung des Geschiedenenunterhalts nahezu ausgeschlossen.