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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    So ermittelt sich der konkrete Wohnbedarf

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Beim Trennungsunterhalt ist gem. BGH bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs des kinderbetreuenden Ehegatten der Wohnbedarf der Kinder mit 20 Prozent des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelten Kindesunterhaltsbedarfs anzusetzen. |

     

    Sachverhalt

    Aus der Ehe von F und M sind fünf Kinder hervorgegangen. Die vier Minderjährigen leben im Haushalt der F, die sie betreut. Der M ist Anwalt und bezieht Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft, aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen und hat z. T. Steuererstattungen erhalten. Er leistet an die Kinder Unterhalt. F, die in Teilzeit (80 Prozent) als Richterin am OVG tätig ist, verlangt von M Trennungsunterhalt. Der eheliche Lebensbedarf der Ehegatten und ihrer Kinder wurde durch das Einkommen der F, monatliche Aufwendungen des M i. H. v. 6.000 EUR und im Bedarfsfall aus weiteren unregelmäßigen Zahlungen des M von anderen Konten sowie ‒ zumindest hinsichtlich des Bedarfs der Kinder ‒ aus Mitteln einer Stiftung gedeckt. F hat ihren Bedarf per konkreter Bedarfsbemessung dargelegt. Das AG hat M verpflichtet, an F in wechselnder Höhe monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen. Das OLG hat den Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der F zurückgewiesen wird. Die Rechtsbeschwerde der F führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

     

    • a) Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 1.4.87, IVb ZR 33/86, FamRZ 87, 691).
    • b) Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.1.12, XII ZR 178/09, FamRZ 12, 517).
    • c) Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar.
     

    Entscheidungsgründe

    Beim Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bemisst sich der Bedarf wie beim nachehelichen Unterhalt, § 1578 Abs. 1 BGB. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 20, 918 Rn. 15). Der Berechtigte kann wählen, ob er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret oder im Wege einer Quotenberechnung bestimmt.

     

    Nach der neuen BGH-Rechtsprechung spricht bei einem Gesamteinkommen bis zum Doppelten des Höchstbetrags der gegenwärtigen Düsseldorfer Tabelle (DT, Stand 2021) eine Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte. Der Berechtigte kann den Bedarf allein unter Hinweis auf die Höhe der Einkünfte vortragen. Bis zu dieser Höhe gilt dies auch, wenn das Familieneinkommen oberhalb dieser Grenze liegt (BGH FamRZ 20, 21 Rn. 29). Es kann sich ein Bedarf von jedenfalls 4.950 EUR (11.000 EUR × 45 Prozent) ergeben. Dem kann der Unterhaltspflichtige nur mit dem ggf. von ihm zu beweisenden Vortrag begegnen, das Familieneinkommen werde nicht nur für den Konsum verbraucht. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt jedoch die Vermutung nahe, dass ein Teil der Einkünfte dazu dient, Vermögen zu bilden. Da der Unterhalt nur den laufenden Lebensbedarf deckt, muss der Berechtigte vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast kann er dadurch genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt (BGH FamRZ 18, 260). F hat hier erklärt, den Unterhalt nach ihrem konkreten Bedarf bemessen zu wollen.

     

    Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar (OLG Bremen FamRZ 15, 1395).

     

    Die Unterhaltsberechtigte darf bei der konkreten Bedarfsermittlung keine Erwerbstätigenquote von ihrem Einkommen abziehen.

     

    Bezüglich des Wohnbedarfs kann der Tatrichter den angemessenen Bedarf durch die Kosten ermitteln, die erforderlich sind, den Lebensstandard in der Ehe aufrechtzuerhalten (BGH FamRZ 87, 691). Der Wohnbedarf entspricht dem, was der Berechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufbringen müsste (BGH FamRZ 12, 517 Rn. 44). Eine Schätzung der Ausgaben kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist, wie das z. B. beim Aufwand für Wohnen der Fall ist. Es kann für die Bemessung der Wohnungsgröße auf die Ehewohnung zurückgegriffen werden. Der Berechtigte muss auch alle Kosten wie Miete mit Nebenkosten darlegen, um seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl., Kap. 723).

     

    Bei der konkreten Unterhaltsbemessung und auch bei der Ermittlung des Wohnbedarfs kommt es nicht darauf an, den in der Ehe entstandenen Bedarf festzuschreiben. Es geht vielmehr darum, den Bedarf fortzuschreiben, wobei der Auszug des M zu beachten ist. Hier hatte F dargelegt, sie benötige auch für eine kleinere Wohnung am fraglichen Standort in etwa dieselben Mittel. Der Auszug des M ändere daran nichts. Dem hätte das OLG nachgehen müssen.

     

    Bei der Ermittlung des Anteils der jeweiligen Kinder an der Miete ist zu beachten, dass der Bedarf sich beim Kindesunterhalt gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es i. d. R. bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet, bemisst. Nach der neueren Rechtsprechung kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14). Danach ist auch eine Fortschreibung der DT zu erwägen (dort Rn. 19).

     

    Seit dem 1.1.22 gilt eine neue DT mit 15 Einkommensgruppen. Der Wohnbedarf der Kinder hätte mit 20 Prozent des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen von M und F ermittelten Unterhaltsbedarfs festgestellt werden müssen (BGH FamRZ 17, 437, Rn. 35). Dass der Unterhalt des M auf den Betrag begrenzt ist, den er nach seinem Einkommen zahlen müsste (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14), beeinflusst den Wohnbedarf der Kinder nach ihrem gesamten Barunterhaltsbedarf nicht. Von den Erwerbseinkünften der betreuenden F ist somit der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften von F und M abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des Barunterhalts abzusetzen. I. d. H. leistet die F neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt (Naturalunterhalt). Die Hälfte des Kindergelds, die die F erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu beachten (BGH FamRZ 17, 711 Rn. 10, 15). Auch ist ein erhöhter Bedarf für solche Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der DT enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf als erhöhter Regelbedarf möglich (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 24).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die BGH-Entscheidung bündelt mehrere Unterhaltsgrundsätze: Bei der Quotenmethode streitet eine Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte bis zum Doppelten des Höchstbetrags der „gegenwärtigen“ DT, also bis Ende 21 i. H. v. 11.000 EUR (2 × 5.500 EUR). Der Berechtigte kann ohne konkrete Darlegung seines Bedarfs einen Ehegattenunterhalt bis zu 4.950 EUR (45 Prozent von 11.000 EUR) geltend machen. Der BGH konnte die DT für die Zeit ab dem 1.1.22 nicht beachten, insbesondere die Erweiterung um die Einkommensstufen 11 bis 15, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.501 EUR bis 11.000 EUR staffeln. Die Formulierung „der gegenwärtigen DT“ dürfte aber darauf hinweisen, dass sich diese Vermutung zumindest z. T., wenn nicht sogar komplett auf die Gruppen 11 bis 15 erstrecken wird. Folge: Ab dem 1.1.22 könnte der Berechtigte ohne konkrete Darlegung seines Bedarfs einen Ehegattenunterhalt bis zu 9.900 EUR (45 Prozent von 22.000 EUR) geltend machen. Die Vermutung des vollständigen Verbrauchs greift nicht mehr, wenn das Einkommen des Pflichtigen außerhalb des doppelten Höchstbetrags der DT liegt (bis Ende 21: > 11.000 EUR; ab 1.1.22: zumindest > 22.000 EUR). Bei solchen Einkommen trägt der Berechtigte die Darlegungslast für den Bedarf oberhalb des vom doppelten Höchstbetrag hergeleiteten Quotenbetrags.

     

    Auch beim Unterhalt für minderjährige Kinder kommt es auf die Lebensstellung beider Eltern an (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14; 17, 437). Die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen ist aber auf den Betrag begrenzt, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14). Dies kann zu einem ungedeckten Bedarf führen, wenn der Betreuende auch ein (Erwerbs-)Einkommen hat. Beim Ehegattenunterhalt führt dies dazu, dass vom Einkommen des dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Ehegatten ‒ wie schon immer ‒ der Barunterhalt und ‒ neuerdings ‒ von dem Einkommen des Betreuenden der ungedeckte Unterhaltsbedarf abzuziehen ist. Dies begünstigt den betreuenden Ehegatten.

     

    Bei der konkreten Bemessung des Wohnbedarfs kann es vorkommen, dass sich zwar der Wohnbedarf des Berechtigten durch den Auszug des Unterhaltspflichtigen verringern kann, der finanzielle Aufwand aber genauso hoch bleiben oder noch höher sein kann als derjenige der Eheleute.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 43 | ID 47956185