· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
So geht die Berechnung einer Nutzungsentschädigung versus Trennungsunterhalt
von RiOLG Paul Wesseler, Hamm
Der BGH hat entschieden, dass in einem Verfahren auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung im Rahmen der Billigkeit immer auch die Trennungsunterhaltsansprüche geprüft werden müssen. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen die Problematik der Nutzungsentschädigung auf, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen Trennungsunterhaltsanspruch geltend gemacht hat.
1. Ausgangspunkt: Entscheidung des BGH vom 27.11.24
In seiner Entscheidung vom 27.11.24 (XII ZB 28/23, dazu A. Möller, FK 25, 60 ff.) hat der BGH zunächst klargestellt, dass – schon wegen des Verbots der Doppelverwertung – ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nicht gewährt werden kann, wenn der Wohnvorteil bei der Unterhaltsbemessung familienrechtlich kompensiert worden ist.
Fehlt es an einer Unterhaltsregelung, gilt Folgendes: Bei einem Anspruch gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB sind immer auch die Trennungsunterhaltsansprüche in den Blick zu nehmen.
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