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  • · Kindesunterhalt

    Wie wird das minderjährige Kind vor und nach der Scheidung im Verfahren richtig vertreten?

    Bild: © Valerii - stock.adobe.com

    von RiBGH a.D. Prof. Dr. Frank Klinkhammer, Düsseldorf

    Der BGH stellt klar, dass miteinander verheiratete Eltern – abgesehen von den in § 1629 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelten Ausnahmen – kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind und dies auch für die Verfahrensstandschaft gilt.

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder (K) des Antragsgegners (V) aus dessen Ehe mit ihrer Mutter (M; zum weiteren Sachverhalt FK 26, 145 ff., Teil 1). M hat Anträge auf Kindesunterhalt zunächst als Verfahrensstandschafterin der Kinder im eigenen Namen erhoben. Nach erfolgter Scheidung sind die durch sie vertretenen Kinder an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten. Das AG hat den V antragsgemäß verpflichtet, Mindestunterhalt zu zahlen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte wie die Rechtsbeschwerde zum BGH keinen Erfolg.

    Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will. (Abruf-Nr. 254061)

     

    Entscheidungsgründe

    Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich.

     

    Gem. § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Gem. § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB besteht ein Vertretungsausschluss bei einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Elternteils. Die Regelung erfasst über den Gesetzeswortlaut hinaus – entsprechend dem Rechtsgedanken des für Insichgeschäfte geltenden § 181 BGB – erst recht auch solche Rechtsstreitigkeiten, die der Elternteil unmittelbar mit seinem minderjährigen Kind führt. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

     

    Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und ist der in Anspruch genommene Elternteil deshalb nicht (mehr) der Ehegatte desjenigen Elternteils, der das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten will, sind die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB nicht gegeben. Auch kann sich der Ausschluss eines Elternteils von der gesetzlichen Vertretung des Kindes wegen eines Insichprozesses entsprechend § 181 BGB nicht auf den anderen, vom Ausschlussgrund selbst nicht betroffenen Elternteil erstrecken.

     

    Bei miteinander verheirateten Eltern ist die Rechtslage insoweit anders, als jeder der beiden Elternteile wegen der bestehenden Ehe gem. § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen ist.

     

    Relevanz für die Praxis

    Beim Wechselmodell findet keine Zuweisung der Alleinvertretungsbefugnis zugunsten eines Elternteils gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB statt, weil keiner der beiden Elternteile die Obhut i. S. d. Vorschrift innehat. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen, ohne dass dazu die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die vorherige Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis erforderlich wäre.

     

    Auch dies gilt indessen nur bei nicht (mehr) verheirateten Eltern. Der BGH hat die von einzelnen Oberlandesgerichten vertretene analoge Anwendung von § 1629 Abs. 3 BGB auf das Wechselmodell wie auch eine zu einem ähnlichen Ergebnis führende teleologische Reduktion von § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1824 BGB abgelehnt. Auch wenn die gesetzgeberische Wertung insoweit rechtspolitisch fragwürdig erscheinen möge, könne eine Regelung nur durch den Gesetzgeber geschaffen werden.

     

    Im entschiedenen Einzelfall lag indessen kein Wechselmodell vor. Die Kinder befanden sich in der Obhut der M, sodass diese einzelvertretungsbefugt (und zuvor verfahrensbefugt) war.

     

    PRAXISTIPP — Es gibt zwei Möglichkeiten, wie bei einer Scheidung während des Kindesunterhaltsverfahrens vorzugehen ist:

     

    • 1. Im Fall des BGH waren die Kinder in erster Instanz anstelle der M in das Verfahren eingetreten. Es handelt sich um einen gewillkürten Beteiligtenwechsel (Parteiwechsel), der jedenfalls mit Zustimmung des gegnerischen Beteiligten zulässig ist (vgl. BGH FamRZ 14, 917 Rn. 25).

     

    • 2. Bei Scheidung während des laufenden Verfahrens besteht die Verfahrensstandschaft des Obhutselternteils nach der Rechtsprechung des BGH fort (BGH, a. a. O., Rn. 24; FamRZ 90, 283, 284). Die M hätte das Verfahren mithin auch in zulässiger Weise als Verfahrensstandschafterin fortsetzen können. Ergeht in diesem Verfahren eine Entscheidung, sind die Anträge (etwa auf Abänderung oder Vollstreckungsabwehr) nach der Scheidung von den – gesetzlich vertretenen – Kindern als Rechtsträger zu stellen oder gegen diese zu richten (vgl. Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 86 ff.).
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 166 | ID 50887901