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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Herabsetzung des Unterhalts bei nach altem Recht nicht befristbarem Unterhaltsanspruch

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf Altersunterhalt - ausgeschlossen war, steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB nicht entgegen.
    • 2. Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578b BGB dar.

    (BGH 23.11.11, XII ZR 47/10, FamRZ 12, 197, Abruf-Nr. 120030)

    Sachverhalt

    Der 1939 geborene Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des Unterhalts seiner 1932 geborenen und seit 1987 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau. Die Parteien schlossen 1978 die Ehe und lebten seit 1983 voneinander getrennt. Die Ehe blieb kinderlos. Die Beklagte war von 1955 bis 1977 in erster Ehe verheiratet. Diese Ehe wurde wegen Verschuldens des Ehemanns im Jahr 77 geschieden. Unterhaltsansprüche hat die Beklagte gegen ihren ersten Ehemann nicht geltend gemacht. Der nacheheliche Unterhalt wurde durch Vergleich festgesetzt und mehrfach durch Vergleich geändert, zuletzt 2003 im Verfahren, in dem der Kläger widerklagend die Befristung des titulierten Unterhaltsanspruchs begehrt hat. In diesem Verfahren wurde ab Januar 05 ein monatlicher Unterhalt auf der Basis der beiderseitigen Renteneinkünfte der Parteien sowie des Wohnvorteils des Klägers vereinbart. Auf die im August 09 rechtshängig gewordene Abänderungsklage hat das AG den Unterhalt herabgesetzt. Das OLG hat die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

    Entscheidungsgründe

    Der Vergleich aus dem Jahr 03 enthält keine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Selbst wenn die Parteien im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage eine Befristung auf Dauer ausschließen wollten, stellt die Gesetzesänderung eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage dar, sodass nun der Altersunterhalt der Befristung zugänglich ist. Die Befristung ist beim Vergleich über § 239 FamFG als Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend zu machen.