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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Alttitel auf Krankheitsunterhalt ist begrenzbar

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt (BGH 19.6.13, XII ZB 309/11, FamRZ 13, 1291, Abruf-Nr. 132203).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. Der 1958 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin stammen aus der ehemaligen CSSR. Sie siedelten 1985 in die BRD über. Ihre 1981 geschlossene Ehe blieb kinderlos. Die Ehe wurde im März 01 geschieden. Der Antragsteller schloss 2002 eine neue Ehe. Das AG hat ihn verurteilt, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt zu zahlen. Aus seiner neuen Ehe sind zwei in den Jahren 2004 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner zweiten Ehefrau betreut werden. Der Antragsteller ist Angestellter bei einer Bank. Die Antragsgegnerin bezieht eine durch den Zuschlag an Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich (VA) bereits aufgebesserte Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie ist gelernte Schneiderin und war vor der Übersiedlung in die BRD als Betriebsleiterin in der Konfektionsherstellung beschäftigt. Nach der Übersiedlung führte sie den Haushalt der Beteiligten. Später wurde sie zur Krankengymnastin umgeschult. In diesem Beruf war sie bis 1991 teilschichtig berufstätig. Im Jahr 1993 wurde bei ihr eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Seit September 1995 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber entfallen zu lassen. Das AG hat dem Antrag teilweise stattgegeben und den Titel dahin geändert, dass der Antragsteller nur noch einen geringeren Unterhalt zahlen muss. Beide Beteiligte haben dagegen Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin blieb erfolglos, das des Antragstellers war erfolgreich. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Nach alter Rechtslage konnte zwar auch der Unterhalt wegen Krankheit begrenzt werden, § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB. Es war jedoch nur möglich, diesen auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, nicht aber, ihn entfallen zu lassen. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kam regelmäßig nur bei einer nicht besonders langen Ehedauer in Betracht.