· Fachbeitrag · Ehevertrag
Allein ein unausgewogener Vertragsinhalt reicht nicht für eine Sittenwidrigkeit
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten und damit für eine vertragliche Imparität darstellen. Gleichwohl ist keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn außerhalb der Vertragsurkunde nichts dafür erkennbar ist, dass eine Zwangslage ausgenutzt wurde, eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht oder ein Ehegatte intellektuell unterlegen ist. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Nach der Geburt der 2008 geborenen Tochter T schlossen die Beteiligten M und F kurz vor der Eheschließung 2010 einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und modifizierten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt. Der Unterhaltsbedarf der F wurde ‒ mit einer Wertsicherungsklausel ‒ für mindestens die Hälfte der Ehedauer verbindlich auf einen monatlichen Betrag sowie ab einer Ehedauer von vier Jahren auf einen höheren monatlichen Betrag festgeschrieben. Im Fall eines Betreuungsunterhalts wurde vereinbart, dass bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes keine Erwerbspflicht der F besteht. Zum VA wurde keine Regelung getroffen. Die Beteiligten vereinbarten einen gegenseitigen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Während der Ehe wurden drei weitere Kinder geboren. Die F, die 2006 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hatte, war ab Januar 07 als Unternehmensberaterin tätig. Bei Abschluss des Ehevertrags war sie Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200 EUR brutto. Diese Tätigkeit setzte sie ‒ mit einer Unterbrechung von 16 Monaten bei der Geburt des zweiten Kindes ‒ bis Anfang August 14 fort. Der Mann M ist als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort z. T. auch als Geschäftsführer tätig. Nach den Gesellschaftsverträgen muss jeder Gesellschafter mit dem Ehegatten Gütertrennung vereinbaren.
Das AG hat durch Scheidungsverbundbeschluss die Ehe geschieden, den VA durchgeführt und den Stufenantrag der F auf ZGA abgewiesen. Die gegen die güterrechtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde der F und die Rechtsbeschwerde dagegen sind unbegründet (28.5.25, XII ZB 395/24, Abruf-Nr. 248920).
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