· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Wie lässt sich Familienunterhalt berechnen?
Familienunterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft gem. §§ 1360, 1360a BGB zu berechnen, bereitet in der Praxis zuweilen Probleme, da er nicht den Grundsätzen der übrigen Unterhaltsarten folgt.
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M und F leben nicht getrennt und haben 2 gemeinsame Kinder. M verdient etwas mehr als F. Als M schwer krank im Krankenhaus liegt, kann F mangels Vollmacht nicht über sein Einkommen verfügen. Sie beauftragt eine RAin, Auskunft von M über sein Einkommen zu fordern und Familienunterhalt für sich und die Kinder nach einer trennungsunterhaltsgleichen Berechnung zu zahlen. Den von M umgekehrt geltend gemachten Auskunftsanspruch negiert sie. Mit Recht? |
Der Anspruch auf Familienunterhalt ist darauf gerichtet, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Dabei gilt der Proportionalitätsgrundsatz, sodass je nach Einkommen und Vermögen die Höhe des jeweiligen Beitrags zum Familienunterhalt unterschiedlich hoch ist. Im Unterschied zu anderen Unterhaltsarten ist der Familienunterhalt nur im Ausnahmefall zu monetarisieren (Kleffmann/Soyka, Praxishandbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl., K 4 Rn. 5). Nur in drei Ausnahmefällen geht der Familienunterhalt auf Zahlung einer Geldrente, was aber nicht für Kinder gilt (Horndasch in: Eder und andere, Das familienrechtliche Mandat Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 47),:
- als Taschengeldanspruch,
- bei Heimkosten und
- bei Sonderbedarf.
Voraussetzung für den Familienunterhalt ist eine bestehende eheliche Gemeinschaft, keine Anspruchsvoraussetzung sind Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Eine Erwerbsobliegenheit der Eltern besteht; die Zurechnung fiktiven Einkommens bei ihrer Verletzung kommt in Betracht (Horndasch, a. a. O., § 3 Rn. 84). Bei einer Doppelverdienerehe ist jeder Ehegatte daher entsprechend seinem Einkommen am Familienunterhalt beteiligt (BGH FamRZ 04, 366). Der Anteil wird so berechnet, dass der finanzielle Bedarf der Familie mit dem vergleichbaren Nettoeinkommen jedes Ehegatten multipliziert und dann durch die Summe der vergleichbaren Nettoeinkommen beider Ehegatten geteilt wird (Kleffman/Soyka, a. a. O. K 4 Rn. 27).
Bei alldem besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht über die maßgeblichen finanziellen Verhältnisse. Auskunft ist so zu erteilen, wie um sonstige Unterhaltsansprüche festzustellen (Kleffmann/Soyka a. a. O. K 4 Rn. 41). Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht nicht.
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Der RA des M kann die geltend gemachten Zahlungsansprüche, so wie sie berechnet und geltend gemacht worden sind, mit Recht zurückweisen. Der für M geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die F ist dagegen begründet. (St) |