Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Verschwiegene Abfindung und Abänderung

    | Einmalzahlungen, wie Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhöhen das Einkommen. Bei der Umlegung ist ein Verteilungszeitraum festzulegen. Fraglich ist, was gilt, wenn der Verteilungszeitraum abgelaufen ist und sich kein Arbeitsplatz mit dem früheren Einkommen findet. |

     

    • Beispiel

    M verliert während des Unterhaltsverfahrens seinen Arbeitsplatz. Obwohl die Abfindung nicht mehr in den ZGA fällt, gibt er vor, er habe sein Einkommen noch. Entsprechend wird der Unterhalt festgelegt. Nach Ablauf des Verteilungszeitraums findet M keinen Arbeitsplatz. Er strebt ein Abänderungsverfahren an. Mit Erfolg?

     

    Die Abfindung dient bis zum Erhalt eines gleichwertigen Arbeitsplatzes dazu, das Einkommen beim Ehegatten- und Kindesunterhalt aufzufüllen (Horndasch in: Eder u. a., Das familienrechtliche Mandat Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 1712). Höhere Beträge sind i. d. R. auf mehrere Jahre zu verteilen (Henjes in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl., Kapitel 4 Rn. 60).

     

    Im Hinblick auf die Abänderbarkeit ist zwischen Beschluss und Vergleich zu unterscheiden: Nach § 238 FamFG ist ein Beschluss abänderbar, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse geändert haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., 323 ZPO Rn. 36). Eine Abänderung scheidet aus, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsverfahren vorgetragen werden konnten, weil sie bereits eingetreten oder voraussehbar waren (Roßmann in: Eschenbruch, a.a.O., Kapitel 3 Rn. 1703). Hier war die Abfindung im Ausgangsverfahren kein Thema, sodass der M damit im Abänderungsverfahren präkludiert ist. Die Abänderung von Vergleichen richtet sich nach materiell-rechtlichen Kriterien. Enthält er keine Grundlagen oder lassen sich diese nicht mehr feststellen, ist der Unterhaltsanspruch anhand der aktuellen Einkünfte neu zu bestimmen (BGH FamRZ 10, 192). Danach ist der M nicht von vornherein präkludiert, außer die Vergleichsgrundlagen wurden festgehalten (OLG Hamm NJW-RR 98, 78 f.).

     

    • Lösung

    Nur bei einem Vergleich, dessen Grundlagen sich nicht feststellen lassen, hat M eine Chance auf Abänderung.(St)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 165 | ID 47304681