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Wie kann sich eine ungenutzte Wohnung unterhaltsrechtlich auswirken?
Unterhaltsrechtlich besteht für beide Seiten die Obliegenheit, die eigene Arbeitskraft und das Vermögen bestmöglich so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Geschieht dies nicht, werden i. d. R. fiktive Einkünfte zugerechnet. Am häufigsten kommt dies bei nicht oder nicht ausreichend genutzter Arbeitsfähigkeit auf, aber auch bei Gegenständen des Vermögens können fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie nicht Ertrag bringend genutzt werden.
Beispiel |
Die getrennt lebenden Eheleute besitzen im selben Haus jeder eine Eigentumswohnung. Der Ehemann (M) wohnt in seiner eigenen Wohnung im Erdgeschoss, die Ehefrau (F) in ihrer ebenfalls eigenen Wohnung im Obergeschoss. Bei M ist wegen der Raten für den Hauskredit kein Wohnvorteil anzusetzen. Bei F dagegen ist ein Wohnvorteil anzusetzen. Nun führt M Klage darüber, dass F ausgezogen ist und jetzt mit Kind mietzinsfrei bei ihrer Mutter wohnt. Den Schlüssel zur oberen Etage gebe sie nicht ab und gehe dort weiter ein und aus, wenn er nicht zu Hause sei. Er fragt, ob ihr daher weiterhin ein Wohnvorteil zuzurechnen ist. |
Freiwillige Leistungen dritter Personen spielen grundsätzlich unterhaltsrechtlich keine Rolle spielen. Solche Leistungen erhöhen weder die Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen noch mindern sie die Bedürftigkeit beim Berechtigten (Kleffmann/Soyka, Praxishandbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl., Kap. 2 Rn. 307).
Ausnahme: wenn die freiwillige Zuwendung dritter Personen nach deren Willen dem anderen am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten zugutekommen soll. Eine Gestaltung, die in der Praxis aber kaum vorkommt.
Dass die F den Wohnungsschlüssel dem M nicht aushändigt, spielt keine Rolle. Denn es ist ihre Wohnung, an der der M keinerlei Rechte hat.
F lässt ihre Wohnung bis auf sporadische Besuche leer stehen und vermietet sie nicht. Vermietbarer Grundbesitz muss unterhaltsrechtlich in zumutbarer, Ertrag bringender Weise genutzt werden (Gerhardt in: Wendel/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 461). Wird dies unterlassen, wird der durchschnittlich erzielbare Mietzins als fiktives Einkommen zugerechnet.
Während der Trennungszeit ist es i. d. R. nicht zumutbar, das Familienheim (teilweise) zu vermieten; in diesem Zeitraum wird der Wohnvorteil nur mit einer angemessen ersparten Miete bemessen (Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 463). Ob dieser Grundsatz greift, ist unklar, da M und F in separaten Wohnungen wohnen.
Lösung |
Der F wird man mangels Vermietung der nicht mehr zum Wohnen genutzten Wohnung fiktive Mieteinkünfte zurechnen müssen. Bei der Bemessung der Höhe dieser fiktiven Einkünfte spricht viel dafür, dass der objektive Mietwert anzusetzen ist. (St) |